RS UVS Steiermark 2007/04/02 43.5-2/2006

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Veröffentlicht am 02.04.2007
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Rechtssatz

Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist nach § 4 erster Satz Stmk Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Diese Bestimmung stellt eine analoge Regelung des Befreiungstatbestandes nach § 78 Abs 1 zweiter Satz AVG dar, welcher in Bezug auf die Vorschreibung der Kommissionsgebühren nach der Stmk Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2002 anzuwenden ist. Unter "Vollziehung der Gesetze" sind nicht nur Hoheitsakte, sondern alle durch Gesetze bestimmte Aufgaben des Rechtsträgers zu verstehen. Im konkreten Fall hatte die Republik Österreich, vertreten durch das Militärkommando Steiermark, um Erteilung einer Betriebsstättenbewilligung nach dem Stmk Veranstaltungsgesetz am Fliegerhorst Z. für die Durchführung einer Luftfahrtausstellung "Lehrsammlung der Luftstreitkräfte" angesucht, um der Bevölkerung im Hinblick auf die Eurofighterbeschaffung ein besseres Verständnis für die Notwendigkeit eines leistungsfähigen Gerätes zu vermitteln. Diese Veranstaltung diente dazu, die im Wehrgesetz 2001 dem Bundesheer übertragene Aufgabe der allgemeinen Einsatzvorbereitung zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, für welche durch wehrpolitische Maßnahmen die ideellen Voraussetzungen zu schaffen sind, unmittelbar zu erfüllen. Somit war der angeführte Befreiungstatbestand von der Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben des Landes Steiermark erfüllt.

Schlagworte
Landesverwaltungsabgaben Landeskommissionsgebühren Befreiung Rechtsträger Veranstaltung Vollziehung Unmittelbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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