TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 2001/16/0171

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §1154a;
ABGB §985;
BAO §224;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §28 Abs1 Z2;
GebG 1957 §30;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6 idF 1997/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden des E Vereines W, vertreten durch INTERCURA Treuhand- und Revisionsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland, vom 4. Jänner 2001, Zlen. RV 424-09/11/00 und RV 425-09/11/00, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein betreibt in Wien zwei Krankenhäuser und schloss, jeweils mit einer Urkunde vom 23. November 1998, mit zwei verschiedenen Versicherungsanstalten zwei als "Darlehensvertrag" bezeichnete Verträge, deren gleich lautender Text auszugsweise wie folgt lautet:

     "DARLEHENSVERTRAG

     welcher am unten angeführten Tag zwischen der

Versicherungsanstalt ..., ... in der Folge kurz Darlehensgeberin

genannt, und dem ...  (beschwerdeführende Verein)...in der Folge

kurz Darlehensnehmer genannt, abschlossen wurde:

I.

Darlehensbetrag

Die Darlehensgeberin hat dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von S 15,000.000,-- (in Worten: Schilling fünfzehn Millionen) gewährt und der Darlehensnehmer bekennt und bestätigt hiermit, der Darlehensgeberin den Darlehensbetrag von S 15,000.000,-- (in Worten: Schilling fünfzehn Millionen) nach Zuzählung aufrecht schuldig geworden zu sein. Seitens des Darlehensnehmers wird festgehalten, dass das Darlehen zur Reduzierung bestehender Kredite verwendet wird.

II.

Verzinsung und Tilgung

1) Das Darlehen bzw. der aushaftende Betrag ist mit dem im Punkt II.2. festgelegten Zinssatz im Nachhinein zu verzinsen. Der Zinsenlauf beginnt mit dem Tag, an welchem die Darlehensgeberin von dem mit der Auszahlung des Darlehens beauftragten Kreditinstitut mit dem zugezählten Betrag belastet wird.

2) Die Zahlungen der Zinsen erfolgen am 31.03.1999, 30.06.1999 und am 30.09.1999 im Nachhinein. Als Zinssatz zu den Zinsterminen wird die zum Ende des jeweiligen Kalenderquartals verlautbarte Sekundärmarktrendite für "Bundesanleihen" gemäß Tabelle 3.2. herangezogen. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt kontokorrentmäßig im Nachhinein.

3) Die am 30.09.1999 vereinbarte Tilgung des Darlehens erfolgt durch Einbehalt all jener Rechnungsbeträge für Spitalsaufenthalte aus Patientenaufnahmen ab 01.06.1999. Für die Gegenverrechnung werden nur Fälle herangezogen, in denen die Darlehensgeberin eine Kostenverpflichtungserklärung abgegeben hat.

Wird durch diese Gegenverrechnung der Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen bis zum 30.09.1999 nicht vollständig getilgt, so ist die verbleibende Differenz, nach schriftlicher Aufforderung durch die Darlehensgeberin, binnen 7 (sieben) Tagen durch Einzahlung auf ein von der Darlehensgeberin namhaft gemachtes Konto, bei einem inländischen Kreditinstitut, abzugs- und spesenfrei zu überweisen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich die in den zur Tilgung einbehaltenen Rechnungen enthaltenen Arzthonorare den Ärzten auszuzahlen und den Darlehensgeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Eine Prolongation des Darlehens und/oder Verschiebung des Tilgungstermins bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

III.

Terminverlust

Die Darlehensgeberin kann das Darlehen ganz oder teilweise sofort und ohne vorangegangene Aufkündigung fälligstellen, wenn

...

IV.

Verzugs- und Zinseszinsen

Falls der Darlehensnehmer eine in dieser Vereinbarung übernommene Zahlungsverpflichtung am Fälligkeitstage nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er unabhängig von den sonstigen Folgen der Nichtzahlung vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag Verzugszinsen vom fälligen Kapital bzw. der fälligen Zinsrate zu entrichten. Der Verzugszinssatz liegt 3 % (drei Prozent) über dem Vertragszinssatz.

V.

Sicherstellung

Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen und Ansprüche der Darlehensgeberin aus diesem Darlehen tritt der Darlehensnehmer seine Forderungen gegen bei der Darlehensgeberin versicherten Patienten aus Aufnahmen ab 01.11.1998, sicherheitshalber an die Darlehensgeberin ab und diese nimmt die Abtretung hiemit ausdrücklich an. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, einen diesbezüglichen Vermerk - mit dem Datum der Zuzählung - in seinen Geschäftsbüchern ersichtlich zu machen.

VI.

Kosten und Gebühren

... Alle anfallenden Kosten, Gebühren oder sonstige

Aufwendungen gehen zu Lasten des Darlehensnehmers.

..."

Mit zwei Haftungsbescheiden vom 17. März 1999 nahm das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den beschwerdeführenden Verein gemäß § 30 GebG iVm § 224 Abs. 1 BAO als Haftungspflichtigen in Anspruch und forderte ihn auf, für die Rechtsgeschäfte mit einer Bemessungsgrundlage von 0,8 vH vom Wert der dargeliehenen Sache von S 15,000.000,-- die Gebühr gemäß § 33 TP 8 GebG von je S 120.000,-- zu entrichten.

Gegen diese Bescheide erhob der beschwerdeführende Verein mit dem Argument Berufung, es seien keine "Grundlagenbescheide", sondern überhaupt nur die beiden Haftungsbescheide erlassen worden. Obwohl die Urkunden als Darlehensvertrag tituliert worden wären, handle es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht um Darlehen, sondern um Anzahlungen aus laufender Geschäftsverbindung, weil die Leistungen des beschwerdeführenden Vereins gegenüber den Versicherungen jeweils mit erheblichen Verzögerungen abgerechnet würden. Die geleisteten Akontierungen seien zur Abdeckung von bereits vergebührten Bankdarlehen verwendet worden. Daher werde in eventu die Befreiung nach § 33 TP 8 Abs. 5 GebG begehrt. Weiter handle es sich um Prolongationen der in gleicher Höhe am 3. April 1997 erfassten "Darlehensverträge", weshalb gegebenenfalls auch der Befreiungstatbestand des § 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 iVm § 33 TP 19 Abs. 4 Z 1 GebG verwirklicht sei.

Mit Vorhalten vom 18. Mai 2000 forderte das Finanzamt den beschwerdeführenden Verein auf, geeignete Zahlungsbelege vorzulegen, und bekannt zu geben, wann die Beträge von je S 15,000.000,00 tatsächlich und in welcher Form an den beschwerdeführenden Verein ausbezahlt worden seien. Er solle ferner den Nachweis für alle Tatbestandsmerkmale der Gebührenbefreiung nach § 33 TP 8 Abs. 5 GebG erbringen. Da eine Prolongation eines früheren Vertrages den Urkunden nicht zu entnehmen sei, solle er auch die Verwirklichung des Gebührenbefreiungstatbestandes § 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 GebG nachweisen. Überdies werde ersucht, darzulegen, wie die Beträge von S 15,000.000,00 laut Urkunde zur Reduzierung bestehender Kredite verwendet würden, obwohl es sich laut Berufungsschrift nur um eine Prolongation gehandelt habe.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. August 2000 wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. Die Vorhalte vom 18. Mai 2000 seien innerhalb der Frist, auch nach telefonischer Urgenz, nicht beantwortet worden. Der beschwerdeführende Verein habe im Berufungsverfahren nicht ausreichend mitgewirkt.

Der beschwerdeführende Verein stellte Vorlageanträge.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 übermittelte der beschwerdeführende Verein die Stellungnahme zu den Vorhalten vom "31. Mai 2000". Er brachte vor, die tatsächlichen Rechtsgeschäfte umfassten je eine Vorauszahlung von S 15,000.000,00 als Akontierung von Forderungen. Die Abrechnung, Prüfung und Überweisung von abgearbeiteten Krankenhausaufenthalten erstrecke sich laufend über mehrere Monate. Um diese langen Zahlungsfristen akzeptabel zu gestalten, seien Akontierungen vorgenommen worden. Nicht der Darlehensgedanke, sondern der Zeitfaktor zwischen Abrechnung der erbrachten Leistung und dem tatsächlichen Erhalt der Zahlung für diese Leistung stehe im Vordergrund. Diese Akontierungen seien tatsächlich zur Abdeckung von bereits vergebührten Krediten verwendet worden. In eventu liege daher auch eine Umschuldung vor. Es handle sich darüber hinaus um eine Prolongation, weil ein aktueller Zufluss nach Ablauf der vorherigen, gleich lautenden Rahmenvereinbarungen stattfinde. Der beschwerdeführende Verein legte einen Kontosauszug vor, auf dem der Eingang von zweimal S 15,000.000,00 auf sein Konto mit Valuta 30. November 1998 aufscheint.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In den Begründungen führte sie aus, für die Qualifikation der Verträge als Darlehen spiele es keine Rolle, ob die zur Verfügung gestellten Mittel durch Barzahlung oder - wie im Beschwerdefall - durch Einbehalt von Rechnungsbeträgen zurückbezahlt würden. Im Punkt VI. der Verträge sei vereinbart worden, dass der Darlehensnehmer die Gebühr trage. Es sei daher geboten, einen Haftungsbescheid an diesen zu erlassen. Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 8 Abs. 5 iVm § 33 TP 19 Abs. 5 GebG fehle den Darlehensverträgen ein Umschuldungsvermerk und es sei nicht nachgewiesen worden, dass innerhalb eines Monats ein früheres Darlehen abgedeckt worden sei. Der beschwerdeführende Verein habe mit einem Darlehensgeber am 21. März 1997 und mit einem anderen Darlehensgeber am 2. April 1997 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wonach die Tilgung dieser Darlehen bis 31. Juli 1997 durch Gegenverrechnung mittels Einbehalt aller Rechnungsbeträge für Spitalsaufenthalte von Patienten bzw. durch Einzahlung bis eine Woche danach zu erfolgen habe. Unter Prolongation sei die einvernehmliche Verlängerung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Darlehensvertrages zu verstehen. Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 8 Abs. 2 Z 3 iVm § 33 TP 19 Abs. 4 GebG setze voraus, dass die Prolongation entweder noch während der ursprünglich bedungenen Laufzeit oder unmittelbar danach vereinbart werde. Die alten Darlehensverträge seien am 7. August 1997 abgelaufen, die neuen Vertragsabschlüsse und die Überweisung der Darlehensbeträge seien erst im November 1998 erfolgt.

Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden, mit denen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich - soweit die Beschwerdepunkte rechtmäßig ausgeführt sind - in seinem Recht auf Nichtbeurteilung der Vereinbarungen als Darlehensverträge und Gewährung der Befreiung für Umschuldungen verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete zwei Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der beiden Rechtssachen wegen des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges beschlossen und danach erwogen:

Gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG unterliegen Darlehensverträge nach dem Werte der dargeliehenen Sachen einer Rechtsgebühr von 0,8 v. H.

Was zunächst die Frage anlangt, ob der beschwerdeführende Verein als Haftender vor der Darlehensgeberin, die nach ständiger Rechtsprechung als diejenige Vertragspartei anzusehen ist, in deren Interesse die Darlehensurkunde ausgestellt ist (vgl. dazu z. B. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Erg Y 3 Y zu § 28 GebG), in Anspruch genommen werden durfte, ist darauf zu verweisen, dass der beschwerdeführende Verein als Darlehensschuldner auch vor Inanspruchnahme des Abgabenschuldners als Haftender mit Haftungsbescheid nach § 224 BAO herangezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/16/0291).

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend. Dabei ist allerdings für die Frage, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, die von den Vertragsteilen gewählte Bezeichnung unmaßgeblich; entscheidend ist vielmehr der Vertragsinhalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl. 94/16/0112).

Nach § 983 ABGB entsteht ein Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Ein Darlehen ist also die Hingabe vertretbarer Sachen ins Eigentum des Empfängers mit der Verpflichtung zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte. Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande. Dabei bildet die Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 91/13/0194).

Im Beschwerdefall erfolgte die Zuzählung der Darlehensvaluta mit 30. November 1998. Dies hat der beschwerdeführende Verein durch Vorlage des Kontoauszuges, auf dem der Eingang von zweimal S 15,000.000,00 auf seinem Konto mit Valuta 30. November 1998 aufschien, klargestellt.

In Punkt III. Unterpunkt 3) der Vertragsurkunden wird die Rückzahlung der Geldbeträge bis 30. September 1999 ("die am 30.9.1999 vereinbarte Tilgung des Darlehens") durch Einbehalt all jener Rechnungsbeträge für Spitalsaufenthalte aus Patientenaufnahmen ab 1. Juni 1999 festgehalten. Damit wurde die Rückzahlung der Darlehensvaluta durch Zession von Forderungen, die der beschwerdeführenden Verein gegenüber Patienten auf Grund der von ihm erbrachten Leistungen erworben hat, an die in den Verträgen bezeichneten Darlehensgeber vereinbart.

Im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 91/14/0008, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Unterscheidung zwischen Vorschuss (auf einen künftigen Entgeltanspruch aus einem Dienstverhältnis) und Darlehensvertrag ausgeführt, es komme entscheidend auf die Parteienabsicht an. Umstände, die für ein Darlehen sprächen, wären eindeutige Vereinbarungen über die Laufzeit bzw. Höhe und Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung. Auch die streitgegenständlichen Urkunden vom 23. November 1998 enthalten in den Punkten II. detaillierte Regelungen über die Höhe der Zinsen, deren Zahlung sowie über die Tilgung der Darlehensvaluta.

Entscheidender Unterschied zum Vorschuss ist hier aber, dass 7 Tage nach dem 30. September 1999 die Darlehensschuld jedenfalls, also unabhängig von der Möglichkeit einer Gegenverrechnung, zu tilgen war.

Wenn der beschwerdeführende Verein in seinen Beschwerden auf die in Dittrich-Tades, MGA-ABGB35, unter E.15. angeführte Rechtsprechung GlU 3791 verweist, wonach die Vorauszahlung einer zu verzinsenden Geldsumme gegen ratenweise Amortisierung durch Lieferungen nicht als Darlehensvertrag, sondern als Kauf gewertet werde, übersieht er dabei, dass es sich bei der von ihm zitierten Entscheidung um einen völlig anders gelagerten Sachverhalt gehandelt hat. In dem zitierten Fall lag nämlich ein individualisierter rechtsverbindlich zustande gekommenen Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer den Kaufpreis mit einer bestimmten Geldsumme für Lieferungen, zu denen sich der Verkäufer verpflichtet hatte, bevorschusste.

Auf Grund der dargestellten Umstände durfte die belangte Behörde daher zu Recht vom Vorliegen von Darlehensverträgen ausgehen.

Der beschwerdeführende Verein rügt weiter die Nichtanwendung des § 33 TP 8 Abs. 5 iVm § 33 TP 19 Abs. 5 GebG durch die belangte Behörde.

Gemäß § 33 TP 8 Abs. 5 leg. cit. ist bei Umschuldungen von Darlehensverträgen § 33 TP 19 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG gilt bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrages, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgen.

Der beschwerdeführende Verein bringt vor, die tatsächliche Reduktion der Bankkredite sei aus den übermittelten Bankauszügen ersichtlich und verweist auf Punkt 3) seines Schreiben vom 3. Oktober 2000.

Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem dazu vorgelegten Kontoauszug um den Eingang von zweimal S 15,000.000,00 auf ein Konto des beschwerdeführenden Vereins, also die Zuzählung der Darlehensvaluta. Der beschwerdeführende Verein wurde im Berufungsverfahren aufgefordert, darzutun, dass die Voraussetzungen des § 33 TP 8 Abs. 5 iVm § 33 TP 19 Abs. 5 GebG gegeben seien. Von diesem wurden aber weder bekannt gegeben, welcher Kreditvertrag aufgehoben und welche Kreditsumme konkret zurückgezahlt worden ist. Auch fehlen jegliche Behauptungen, dass die Aufhebung und Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgte. Unter diesen Voraussetzungen konnte § 33 TP 8 Abs. 5 iVm § 33 TP 19 Abs. 5 GebG nicht zur Anwendung kommen.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze des Beschwerdeführers und der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht nicht um "civil rights" im Sinne des Artikels 6 EMRK handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 97/16/0390), konnte von einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160171.X00

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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