Unzutreffend ist die Ansicht der Berufungswerberin, sie könne die ihr kraft Eisenbahngesetz bzw. kraft der Eisenbahnbewilligungen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte auch ohne Weiteres im Betriebsanlagenverfahren geltend machen. Für diese Annahme gibt es keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ist dem jeweiligen Gesetz zu entnehmen, welche Behörde in welchem Verfahren welche Rechtsvorschriften anzuwenden und sohin welche subjektiven Rechte wahrzunehmen hat. Für das Betriebsanlagenrecht ist dies in § 74 Abs. 2 GewO 1994 geregelt. Die öffentlichen Interessen am Eisenbahnverkehr bzw. vom Eisenbahnunternehmen sind dort nicht angeführt, weshalb diese Interessen auch nicht Gegenstand eines subjektiven Rechts sein können, dass im Betriebsanlagenverfahren nach den § 74ff und §§ 353 GewO 1994 zu berücksichtigen wäre (soweit es nicht kraft § 356b GewO 1994 zur Anwendung betriebsanlagenrechtsfremder Vorschriften im Betriebsanlagenverfahren kommt).