Eine nicht nachweisliche Postaufgabe eines Rechtsmittels indiziert bei dessen Verlust nicht a priori ein einer positiven Erledigung einer Wiedereinsetzung entgegenstehendes Faktum. Da die fristgerechte Postaufgabe glaubhaft gemacht wurde, war der abweisende Antrag behoben und die Sache vom UVS meritorisch entschieden worden. Im Zweifel sollte eine die Sache inhaltlich erledigende Entscheidung einer bloßen Formalerledigung vorgezogen werden.