Der bloße Verdacht, dass eine Fremde, die in Österreich einen Asylantrag eingebracht hat, sich dem Asylverfahren entziehen könnte, stellt noch keinen Grund zur Verhängung der Schubhaft nach den Bestimmungen des § 76 Abs 2 Z 1 bis 4 FPG dar. Im konkreten Fall wurde die Fremde, die über eine Verfahrenskarte einer Erstaufnahmestelle verfügte, in einem PKW mit französischem Kennzeichen aufgegriffen worden, nachdem sie in ihr Betreuungsheim wegen Überschreitung der Entfernungszeit von 24 Stunden nicht mehr eingelassen worden war. Zwar stellt das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes eine Verwaltungsübertretung dar, dem unter Umständen mit einem Festnahmeantrag zu begegnen ist. Jedoch ist das Verlassen des Gebietes, in dem der Asylwerber während des Zulassungsverfahrens geduldet ist, noch kein Grund im Sinne des § 76 Abs 2 Z 1 bis 4 FPG, über den Asylwerber die Schubhaft zu verhängen. Gegen die Asylwerberin war weder mittlerweile ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden, noch machte die Behörde Zweifel an der Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung ihres Asylantrages geltend. Da die Beschwerdeführerin (weiters) als Asylwerberin zum Zeitpunkt ihrer Inschubnahme über eine Verfahrenskarte verfügte, wodurch sowohl ihre Identität, als auch ihr Status als Asylwerberin bekannt war, erwies sich die Verhängung der Schubhaft bis zum Tag der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung nach § 51 AsylG als rechtswidrig. Daher hätte sich die Behörde damit begnügen müssen, die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Identifizierung und nach Einblick in das AIS an die Erstaufnahmestelle zu überstellen.