Für die Rechtmäßigkeit einer langen Schubhaftdauer ist vor allem wesentlich, ob die Behörden das den Freiheitsentzug rechtfertigende Ziel mit der nötigen Ernstheit und Raschheit verfolgen (Kopetzky a.a.O. Rn 63 zu Art 2 BVG PersFrG). Der Beschwerdeführer, der in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, war seit mehr als vier Monaten in Schubhaft, als das Bundesasylamt die italienischen Behörden am 15.1.2007 um seine Aufnahme ersucht hatte. Nach dem Ablauf der zweimonatigen Frist für die Antwort im Sinne des Art 18 Abs 1 der Dublin II-Verordnung am 15.3.2007 galt im Sinne des Art 18 Abs 7 der Verordnung die Annahme, dass Italien dem Aufnahmegesuch stattgegeben hatte. Dies hätte das Bundesasylamt und die Schubhaftbehörde unter Bedachtnahme auf die durchgehende Schubhaftdauer von bereits mehr als sechs Monaten veranlassen müssen, unverzüglich die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Selbst die Durchführung des Remonstrations-verfahrens nach Art 5 Abs 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung konnte keine Verlängerung der Frist für die Antwort bewirken. So hatte das Bundesasylamt nach einer erst am 2.4.2007 erfolgten ablehnenden Antwort Italiens am 2.4.2007 eine neuerliche Prüfung seines Aufnahmegesuchs verlangt und erst am 23.4.2007 die Zustimmung dieses Mitgliedsstaates zur Aufnahme des Beschwerdeführers erhalten. Daher hatte der UVS, der die Schubhaft bei der vorangegangenen Überprüfung noch bis über den 4.3.2007 hinaus für zulässig erklären konnte, nunmehr gemäß § 80 Abs 6 FPG im Rahmen seiner von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung, ob die mehr als sechs Monate dauernde Anhaltung verhältnismäßig war, festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr vorlagen.