Eine Baugesellschaft, der der Bauherr neben der Bauplanung nur den Auftrag zur Heranziehung eines Zimmerers erteilt hatte, kann nicht als Arbeitgeber einer Person angesehen werden, die aus Kostengründen vom Bauherrn als Bauhelfer beigestellt wurde, selbst wenn diese Person unter den Anweisungen eines Vorarbeiters der Baugesellschaft arbeitete. Da der Berufungswerber den Bauauftrag nur unter der Bedingung erlangte, dass der Bauherr die Bauhelfer beistellt, sowie an der Abmachung über diese Beistellung, die - kostengünstiger - zwischen dem Bauherrn und einem Maschinenring getroffen wurde, nicht beteiligt war, hatte der Berufungswerber den Bauhelfer nicht im Sinne des § 9 Abs 1 ASchG als Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung eingesetzt. Vielmehr bezahlte der Bauherr dem Maschinenring den Stundensatz für die Tätigkeit des Bauhelfers. Somit bestand zwischen dem Berufungswerber und dem Maschinenring weder ein Dienstverschaffungsvertrag, noch war der Bauhelfer auf Grund des wahren wirtschaftlichen Gehaltes im Sinn des § 4 Abs 1 AÜG als eine vom Bauherrn dem Berufungswerber überlassene Arbeitskraft anzusehen, für die der Berufungswerber Arbeitnehmerschutzpflichten erfüllen hätte müssen. Die Erteilung fachlicher Weisungen an den Bauhelfer durch einen Vorarbeiter des Berufungswerbers begründete bei diesem Sachverhalt kein Arbeitsverhältnis.