RS UVS Burgenland 2007/05/15 020/11/06001

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Veröffentlicht am 15.05.2007
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Rechtssatz

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bezirkshauptmannschaft die Entscheidung getroffen hat, die Frist zur Erfüllung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages vom 09.06.2005 vom 01.08.2005 auf dem 15.09.2005 zu erstrecken. Wenn der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft diesbezüglich von einer Vereinbarung zwischen Berufungswerber und Bezirkshauptmannschaft spricht, so kann dieser Missgriff in der Formulierung nicht den wahren Sachverhalt verdecken. Mangels irgendeiner gesetzlichen Grundlage ist im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Entfernungsaufträgen kein Raum für Vereinbarungen zwischen Behörde und Bescheidadressaten. Vielmehr begegnen sich Bescheidadressat und Behörde hier im Rahmen der Hoheitsverwaltung im Verhältnis Über- und Unterordnung. Es gibt daher keine Dispositionen, die im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen sind. Demnach ist die Entscheidung der Behörde vom 10.08.2005 rechtlich nicht als Vereinbarung anzusehen, sondern als einseitige Entscheidung der Behörde. Einseitige, hoheitliche Entscheidungen der Behörde gegenüber individuellen Adressaten, deren Rechtsphäre dadurch gestaltet wird, sind in dem von der österreichischen Bundesverfassung errichteten Rechtsstaat als Bescheid anzusehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden und den gesetzlichen Formvorschriften nicht entsprechen, wohl aber wie im vorliegenden Fall der Behörde als bescheidmäßiger Willensakt zurechenbar sind. Die Im Beisein (gemeint wohl lebensnäher auf Veranlassung) der Bezirkshauptfrau getroffenen und beurkundete Entscheidung vom 10.08.2005, die Frist zur Erfüllung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages auf den 15.09.2005 zu verlegen, ist daher als (mündlich erlassener) Bescheid anzusehen, der insoferne den abfallrechtlichen Entfernungsauftrag vom 09.06.2005 entsprechend abgeändert hat. Demnach kann auch die Missachtung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages erst für den Zeitraum nach Ablauf des 15.09.2005 angelastet werden.

Schlagworte
Materieller Bescheidbegriff
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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