RS UVS Burgenland 2007/05/15 020/11/06001

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Veröffentlicht am 15.05.2007
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Rechtssatz

Es ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zumindest zwei, einander widersprechende abfallrechtliche Entfernungsaufträge erlassen hat. Mit dem Bescheid vom 09.06.2005 wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Reste des Gartenwohnhauses aus Holz auf seinem Grundstück Nr. ***, KG. *** die Abfallentfernung bis 01.08.2005 aufgetragen. Hingegen wurde dem Berufungswerber die gleiche Entfernung der Abfälle mit Bescheid vom 07.11.2005 bis 01.01.2006 aufgetragen. Es liegen also zwei abfallrechtliche Entfernungsaufträge vor, die sich hinsichtlich des Termins, bis zu dem die Entfernung der Abfälle durchgeführt werden muss, widersprechen, im Übrigen aber inhaltsgleich sind. Dieser Konflikt zweier einander widersprechender Rechtsnormen, die den gleichen Anwendungsbereich haben, ist mangels anderer gesetzlicher Anordnung nach allgemeinen Regeln nach dem Grundsatz zu entscheiden, dass der später erlassene Rechtsakt dem früher erlassenen Rechtsakt derogiert. Mit der rechtswirksamen Erlassung des Bescheides vom 07.11.2005 am 26.11.2005 hat daher der Bescheid vom 09.06.2005 seine Wirksamkeit verloren. Für den Zeitraum ab 26.11.2005 kann daher die Missachtung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages vom 09.06.2005 nicht mehr angelastet werden.

Schlagworte
Derogation von Bescheiden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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