Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Umstandes, dass der Berufungswerber bei dem vom Aufforderer beobachteten Fahrmanöver aus dem geöffneten Seitenfenster des von ihm gelenkten LKW in Richtung des im Zuge dieses Fahrmanövers beschädigten Mercedes herausgesehen hat und somit den Anprall an den Mercedes mitbekommen haben muss, war von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, da der Berufungswerber vor diesem Hintergrund mit einem von ihm verursachten Sachschaden am abgestellten Mercedes rechnen musste und die ihm angelastete Verwaltungsübertretung, indem er trotzdem die Fahrt fortgesetzt und keine Benachrichtigung an eine Polizeidienststelle erstattet hat, billigend in Kauf nahm.