Nicht jede Person, die durch Auswirkungen der Betriebsanlage in ihren Interessen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 gefährdet oder belästigt werden könnte, ist Nachbar ist. Vielmehr müssen zusätzliche Anknüpfungspunkte, die besondere Betroffenheit ? nämlich mehr als die der Allgemeinheit ? bewirken, hinzutreten (die dingliche Berechtigung dieser Person oder aber der nicht bloß vorübergehende Aufenthalt in der Nähe der Betriebsanlage).
Da der Berufungswerber nicht dinglich berechtigt ist, sondern sich lediglich auf Grund eines schuldrechtlichen Rechtsanspruches, nämlich des Pachtvertrages, ständig in der Nähe der Betriebsanlage aufhält, ist für die Frage seiner Berechtigung entscheidend, ob der besondere, für den nachbarrechtlichen Schutz vorauszusetzende Anknüpfungspunkt, also das Pachtverhältnis, durch eine allfällige Beeinträchtigung der Gewässerqualität überhaupt betroffen sein kann. Ist aber das Gewässer nicht Teil des Pachtvertrages des Berufungswerbers, so fehlt es hinsichtlich der faktischen Betroffenheit des Berufungswerbers, wenn er im Gewässer badet, an jenem besonderen Anknüpfungspunkt, der Voraussetzung für den nachbarrechtlichen Schutz ist. Soweit es das Gewässer betrifft, hält sich der Berufungswerber eben ? wie auch andere Badegäste ? bloß vorübergehend darin auf.