Bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes für Fahrtkosten nach §79a Abs 4 Z 2 AVG ist § 49 Abs 3 und Abs 5 VwGG heranzuziehen, soweit sich aus den anderen gesetzlichen Bestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt.
(ausführliche Begründung im Erkenntnis, im Volltext abzufbar)