RS UVS Tirol 2007/06/14 2006/13/0926-4

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Rechtssatz

Laut § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 07.11.1989, mit der ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf der B314 (nunmehr  B179) Fernpassstraße erlassen wurde, sind  von diesem Verbot gemäß lit b Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, in den Landkreisen Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu oder Weilheim-Schongau, in den Städten Kaufbeuren, Kempten oder Memmingen, in der Gemeinde Samnaun oder in den Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt oder Vintschgau ihren dauernden Standort haben, gemäß lit.b Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der lit b genannten Gebieten dienen.

Zu Spruchpunkt 3. wird ausgeführt, dass der gegenständliche Pizzatransport nicht unter die  Ausnahme des Fernpass-Fahrverbotes falle. Die Sattelzugmaschine ist auf die Firma Nagel in Bozen und somit nicht in der erlaubten Zone zugelassen und wurde die Ladung nicht in der erlaubten Zone be- oder entladen. Laut Frachtbrief wurde das Sattelkraftfahrzeug in Castelbelforte (Italien) beladen und war die Ladung für das Zentrallager in Möckmühl (D) bestimmt. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber, wie festgestellt wurde, anlässlich seiner Anhaltung keinen Mietvertrag mitgeführt hat, wird ausgeführt, dass laut ständiger  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als dauernder Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG der Ort gilt, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dieser Begriffsbestimmung wohnt jedoch inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt wird; ein bloß vorübergehendes Verfügen über mehrere Monate über ein Fahrzeug, mag es auch ausschließlich von einem Ort aus geschehen, kann schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen. Selbst wenn das vom Berufungswerber behauptete Verfügen über das gegenständliche Sattelzugfahrzeug nach eigenem Vorbringen in Verbindung mit dem oben angesprochenen Mietvertrag samt Erklärung der Firma K. K. vom 15.01.2005, beschränkt darauf, dass der eigene Lkw sich wegen Unfall/Totalschaden in Reparatur befindet, so ist dies nicht zur Begründung eines dauernden Standortes des Fahrzeuges geeignet.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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