Besonders gefährliche Verhältnisse nach § 99 Abs 2 lit c StVO liegen nicht alleine deshalb vor, weil bei einer erhebliche Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit eine Kreuzung passiert wird. Zum Tatzeitpunkt herrschte kein starker Verkehr, die Fahrbahn war zweispurig und die Straße beleuchtet. Schneeglätte, eine unübersichtliche Kurve oder starker Verkehr waren nicht feststellbar. Auch der leichte Nieselregen führte wegen der über dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen nicht zu besonders gefährlichen Verhältnissen, vor allem weil eine ausreichende Beleuchtung vorhanden war. Diese Gegebenheiten gehen über eine bloß abstrakte Gefährdung noch nicht hinaus (auch die Polizeibeamten hatten keine konkrete Gefährdung beim Nachfahren dargetan).