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21/03 GesmbH-Recht;Norm
BAO §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, in der Beschwerdesache der F GmbH in S, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 27. Juli 1998, Zl. RV-126.97/1-9/97, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1992 bis 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verschmelzungsvertrag vom 25. August 1995 wurde die EF GmbH als übertragende Gesellschaft auf die F GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Das Finanzamt hat der F GmbH mit Bescheid vom 15. November 1995 Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend den Zeitraum 1992 bis 1994 vorgeschrieben.
Der angefochtene Bescheid vom 27. Juli 1998 ist an die EF GmbH ergangen (Zustellung an den Rechtsvertreter 20. August 1998).
Beschwerdeführerin ist die F GmbH.
Die belangte Behörde hat ihrer Gegenschrift vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, Beschwerde gegen einen an die EF GmbH gerichteten Bescheid zu erheben.
Die Beschwerdeführerin hat eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde eingereicht, ist in dieser Stellungnahme aber nicht auf die Frage des Bescheidadressaten eingegangen.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Mit der Eintragung der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft unter (vgl den hg Beschluss vom 22. April 1998, 97/13/0210, sowie das hg Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2001/13/0051), Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist an eine nicht mehr existente Person (die EF GmbH) gerichtet und vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten.
Da der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde kein Bescheidcharakter zukommt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150152.X00Im RIS seit
02.11.2004