Eine Auflage der Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage lautete: "Nicht brandbeständige Hallenkonstruktionen sind konstruktiv von Brandwänden zu trennen. Über die Standsicherheit der Brandwände in Unabhängigkeit der benachbarten Hallen-konstruktionen ist ein Nachweis zu führen". Diese Auflage über den Nachweis der Standsicherheit der Brandwände berührt nicht die erforderliche Beständigkeit gegen Brandbelastung. Daher umschrieb der Vorhalt, wonach (im vorgelegten Attest) keine Aussage über die Beständigkeit gegen Brandbelastung getroffen wurde, keinen Verstoß gegen die angeführte Auflage.