Für die von der Verwaltungsstrafbehörde offenbar beabsichtigte Sanktionierung des Gebots, bei der Rückverbringung von Abfall nach Art 26 Abs 2 Verordnung 259/93 erneut zu notofizieren, findet sich kein Verwaltungsstraftatbestand.
Schlagworte angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung