RS UVS Burgenland 2007/06/28 020/11/06002

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Rechtssatz

Für die von der Verwaltungsstrafbehörde offenbar beabsichtigte Sanktionierung des Gebots, bei der Rückverbringung von Abfall nach Art 26 Abs 2 Verordnung 259/93 erneut zu notofizieren, findet sich kein Verwaltungsstraftatbestand.

Schlagworte
angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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