Gemäß § 47b Abs 1 EisbG haben Bahnbenützende sich bei der Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Der Tatvorwurf "Bahnkunden belästigt (zu haben)" entspricht nicht diesen Anforderungen, da aus ihm nicht erkennbar ist, durch welches Verhalten bzw. durch welche konkrete Tathandlung der Berufungswerber die angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe. Die alleinige Wiedergabe des Gesetzeswortlautes reicht hiezu nicht aus.