Die gewerbliche Betriebsanlage zur Trocknung und Verbrennung von Klärschlamm zu Asche fiel aus nachstehenden Gründen unter die abfallrechtliche Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG mit dem Landeshauptmann als Genehmigungsbehörde erster Instanz: Nach § 37 Abs 2 Z 4 AWG unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß Abs 1 nicht Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen "zur thermischen Verwertung" für nicht gefährliche Abfälle..., sofern sie gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 genehmigungspflichtig sind. Die Verbrennung von Abfällen stellt laut EuGH 13.2.2003, C-458/00, (nur dann) eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung, einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen. Wenn die Rückgewinnung von Wärme durch die Verbrennung des Abfalls nur ein Nebeneffekt der Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen. Die als Biomasse- und Klärschlammverwertungsanlage bezeichnete Anlage diente in erster Linie der Beseitigung von Klärschlamm als Abfall im Sinne des Anhanges II A der Abfallrichtlinie, D10 - Verbrennung an Land -, und nicht der Verwertung von Abfall im Sinne des Anhanges II B der Abfallrichtlinie R1 "Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung". Nasser Klärschlamm ist unbehandelt nicht als Brennstoff geeignet; zu seiner Beseitigung durch Verbrennung bedarf es erst seiner Aufbereitung durch Trocknung. Die fallweise Nutzung der bei der Verbrennung (von bereits getrocknetem Klärschlamm) erzeugten Abwärme zur Trocknung des Nassklärschlamms durch Einleitung der Energie in das Heizungssystem der Trocknungsanlage ist somit keine thermische Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne der Ausnahme nach § 37 Abs 2 Z 4 AWG. Selbst wenn die durch die Verbrennung des Klärschlamms erzeugte und nicht in das Heizungssystem der Trocknungsanlage eingeleitete Restwärme zur Gänze für die Reduzierung des Energieverbrauches in einem anderen Betrieb verwendet wurde, änderte dies nichts daran, dass die Anlage nicht errichtet und betrieben worden wäre, wenn es keine Abfälle zu beseitigen gäbe.