TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/20 2001/07/0044

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs2 idF 2000/I/142;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §2 Abs10;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
ALSAG 1989 §6 Abs2;
ALSAG 1989 §6 idF 1996/201;
AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
DeponieV 1996;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Mülldeponie K Errichtungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. Februar 2001, Zl. 31 3606/13-III/1 U/01- Wa, betreffend Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz, Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. November 1996 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft V (BH) gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), die Einstufung der von ihr betriebenen Mülldeponie "K" als Abfallbehandlungsanlage gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG und die Feststellung, dass im Hinblick auf das Vorhandensein sämtlicher im § 6 ALSAG geforderter Einrichtungen keine Zuschläge gemäß § 6 ALSAG zur Anwendung gelangen.

Zur Begründung dieses Antrages führte die beschwerdeführende Partei aus, sie betreibe auf Grund der Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 3. Mai 1993 und vom 30. Jänner 1995 die Mülldeponie K. Diese verfüge über ein gesetzeskonformes Basisabdichtungssystem, über eine vertikale Umschließung und über eine dem Gesetz und dem Stand der Technik entsprechende Sickerwassererfassung, sowie über eine dem Stand der Technik entsprechende Entgasungseinrichtung. Die Voraussetzungen für die Einstufung der Deponie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 (gemeint wohl: § 6 Abs. 4) ALSAG seien daher gegeben. Mit dem Hauptzollamt habe keine Einigung über die Einstufung der Deponie erzielt werden können.

Die BH bestellte den Ingenieurkonsulenten für technische Geologie Dipl.-Ing. E zum nichtamtlichen Sachverständigen.

Dieser führte in seinem Gutachten vom Februar 1998 aus, bei der Deponie der beschwerdeführenden Partei seien mit Bescheid der Behörde aus dem Jahr 1993 verschiedene Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben und auch durchgeführt worden, darunter auch die Errichtung einer vertikalen Barriere (Dichtwand), um aus westlicher Richtung anströmendes Grundwasser abzuleiten. Die Dichtwand besitze eine Länge von 950 m und sei durch das Ausheben eines Grabens in einer Tiefe von 4 bis 10 m und einer lageweisen Einbringung von dichtem Tegelmaterial mit einem kf-Wert von 10- 9 m/s errichtet worden. Auf der Seite des anströmenden Grundwassers sei eine Drainage (l = 1130 m) mit einem Durchmesser von 300 mm mit der Dichtwand mitgeführt worden. Diese Drainage liege in einem Schotterkörper, der wiederum durch ein Geotextil vor Verunreinigungen geschützt werde. Die Dichtwand binde fast ausschließlich in den Tegel des Grundwasserstauers ein, sodass gewährleistet sei, dass das aus westlicher Richtung anströmende Grundwasser auch tatsächlich erfasst und abgeleitet werde. Die errichtete Dichtwand entspreche hinsichtlich ihrer baulichen Ausführung und ihrer grundsätzlichen Funktion den Anforderungen des § 2 Abs. 10 ALSAG. Die bestehende, die Deponie teilweise umschließende Dichtwand sei mit dem Zweck errichtet worden, einen Einstau der Deponiesohle und somit einen vermehrten Sickerwasseranfall zu verhindern. Die Notwendigkeit ergebe sich u. a. auch aus der Vornutzung des Deponiegeländes als Bergbaugebiet, wodurch eine Geländedepression ohne natürliche Vorflut entstanden sei. Das technische System der bestehenden vertikalen Umschließung bestehe aus einer die Mülldeponie im Norden, Westen und Süden umschließenden, in den tertiären Grundwasserstauer einbindenden Dichtwand mit vorgelagerter Drainage zur Erfassung und Abfuhr des anströmenden Grundwassers und entspreche somit den baulichen Vorgaben des § 2 Abs. 10 ALSAG. Eine vollständige Umschließung sei nicht erforderlich gewesen, weil im Osten der tertiäre Grundwasserstauer bis Gelände reiche und kein Grundwasserkörper vorhanden sei. Die im § 2 Abs. 10 ALSAG für vertikale Umschließungen geforderte Funktion, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung zu verhindern, ziele auf die gängige Sicherungsmethode der vertikalen Umschließung in Verbindung mit einer Grundwasserabsenkung mittels Pumpbetriebs ab. Diese Sicherungsverfahren würden ausschließlich bei Standorten eingesetzt, wo flächig ausgedehnte Grundwasserfelder vorlägen ("Schotterstandorte"), was bei der Deponie K nicht der Fall sei. Unbeschadet dessen führe die Sammlung und Ableitung des zuströmenden Grundwassers zu einer dauerhaften Absenkung und Minimierung des Deponiesickerwasseranfalles und unterbinde natürlich auch den Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser. Die Mülldeponie K verfüge zwar über kein dem § 2 Abs. 8a ALSAG entsprechendes Deponiebasisabdichtungssystem, jedoch über eine dem § 2 Abs. 10 ALSAG entsprechende vertikale Umschließung. Sie verfüge auch über ein dem § 2 Abs. 9 ALSAG entsprechendes Gaserfassungs- und - behandlungssystem. An den Stand der Technik sei die Mülldeponie noch nicht angepasst, weshalb zur Festsetzung der Beiträge § 6 Abs. 1 ALSAG zur Anwendung gelange. Ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 ALSAG komme nicht zur Anwendung, weil die Deponie über eine vertikale Umschließung verfüge. Ebenso sei kein Zuschlag nach § 6 Abs. 3 ALSAG zur Anwendung zu bringen, da die Deponie über ein dem Stand der Technik entsprechendes Deponiegaserfassungs- und - behandlungssystem verfüge.

Unter dem Datum des 1. Juli 1998 erließ die BH einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes BGBl. Nr. 299/89 i. d.g.F. (ALSAG) wird auf Grund des Antrages der

(beschwerdeführenden Partei) ..... vom 12.11.1996 festgestellt,

dass die Mülldeponie K insbesondere wegen Nichterfüllung der Zuordnung von Abfällen zu Massenabfalldeponien noch nicht dem Stand der Technik angepasst ist und somit dem § 6 Abs. 1 ALSAG hinsichtlich Festsetzung der Beitragshöhe unterliegt; weiters wird festgestellt, dass ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 infolge des Fehlens eines Deponiebasisabdichtungssystems nicht anzuwenden ist, da die Deponie K über eine vertikale Umschließung, die den Anforderungen des § 2 Abs. 10 ALSAG entspricht, verfügt und ein Zuschlag nach § 6 Abs. 3 nicht anzuwenden ist, da die Mülldeponie K über ein dem Stand der Technik entsprechendes Deponiegaserfassungs- und -behandlungssystem verfügt."

Die mitbeteiligte Partei berief.

Mit Bescheid vom 5. Jänner 2001 wies der LH die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, der vom LH beigezogene Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, die Deponie verfüge über kein Basisdichtungssystem, doch sei mit Bescheiden des LH vom 3. Mai 1993 und vom 30. Jänner 1995 der Deponiebetreiber zur Anpassung an den Stand der Technik gemäß Wasserrechtsgesetz verpflichtet worden, eine Sanierung bzw. Sicherung durchzuführen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen hätten im Wesentlichen die Errichtung einer vertikalen Barriere (Dichtwand), die Herstellung eines Umschließungsdammes, Rekultivierungsmaßnahmen, eine oberflächliche Endabdeckung und eine Deponieentgasung vorgesehen.

Hinsichtlich der zur Ausführung gelangten Dichtwand sei dem Überprüfungsbescheid der Wasserrechtsbehörde vom 16. Februar 2000 zu entnehmen, dass zur Sicherung der Deponie gegenüber dem vom Nordwesten zuströmenden Grundwasser eine 769,75 m lange Dichtwand errichtet worden sei. Die Errichtung sei durch das Ausheben eines Grabens bis zu einer Tiefe von ca. 6 m in offener Bauweise und weiter bis auf eine Tiefe von ca. 10 m mit einem gesicherten Künettenaushub erfolgt. Auf der Seite des anströmenden Grundwassers sei außerhalb der äußersten Bruchgrenze der ehemaligen Grube eine Drainage mitgeführt worden.

Die ausgeführten Trassenänderungen und eine Verkürzung der Dichtwand gegenüber dem Bescheid vom 3. Mai 1993 seien im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid als unwesentlich eingestuft worden. Zusammenfassend sei schließlich im Überprüfungsbescheid der Wasserrechtsbehörde vom 16. Juni 2000 angeführt, dass die Anpassung der Altanlage an den Stand der Technik gemäß Deponieverordnung auch im Hinblick auf die Vorgaben des Altlastensanierungsgesetzes (Nichtzutreffen des § 6 Abs. 3 ALSAG) erfolgt sei.

Im Gutachten habe der Amtssachverständige ausgeführt, aus technischer Sicht sei festzustellen, dass bei der Deponie eine vertikale Umschließung als Sicherungsmaßnahme errichtet worden sei, welche mittels Dichtwand und vorgelagerter Drainage das vom Norden, Westen und Süden anströmende Oberflächen- und Grundwasser vom Zutritt zum Deponiekörper abhalte und damit eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels bewirke. Eine vollständige Umschließung sei auf Grund der Tatsache, dass im Osten der Grundwasserstauer bis Gelände reiche und kein Grundwasser vorhanden sei, nicht erforderlich. Die Maßnahmen seien von der zuständigen Anlagenbehörde (Wasserrechtsbehörde) als im Wesentlichen bescheidgemäß ausgeführt, genehmigt worden. Aus Sicht des technischen Amtssachverständigen liege damit eine vertikale Umschließung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 10 ALSAG vor.

Dieser Bescheid wurde der belangten Behörde vorgelegt. Diese holte eine Stellungnahme eines abfalltechnischen Amtssachverständigen zu der Frage ein, ob die Deponie K über eine vertikale Umschließung im Sinne des § 2 Abs. 10 ALSAG verfüge.

Hiezu führte der Amtssachverständige Folgendes aus:

"Basierend auf einem Bescheid aus dem Jahr 1993 wurden den Betreibern der Deponie K verschiedene Sicherungsmaßnahmen zur Anpassung der schon über einen längeren Zeitraum betriebenen Deponie an den Stand der Technik vorgeschrieben. Unter anderem die Errichtung einer vertikalen Barriere (Dichtwand), um das aus westlicher Richtung anströmende Grundwasser abzuleiten.

Die weiteren vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen sind im Hinblick auf die Beurteilung der oben gestellten Frage im Wesentlichen nicht relevant.

Die über eine Länge von 769,75 m geplante Dichtwand wurde durch Ausheben eines Grabens bis zu einer Tiefe von ca. 6 m in offener Bauweise und weiter bis auf eine Tiefe von ca. 10 m mit einem gesicherten Künettenaushub errichtet. Auf der Seite des anströmenden Grundwassers wurden offensichtlich Drainageleitungen (Rohre in einem Schotterkörper, durch Geotextile vor Verunreinigung geschützt) vor der eigentlichen Dichtwand aus "dichtem Tegelmaterial" in einer Länge von 450,88 m verlegt.

Da im weiteren Bereich mit der vorgesehenen Baumethode keine Einbindung der Dichtwand in den Tegel erreicht werden konnte, wurde abschließend ein dichter Querriegel errichtet. ("Die Dichtwand wurde verkürzt, da im Bereich von km 0,459 die Tegeloberkante mit der vorgesehenen Bauweise nicht erreicht werden konnte und somit keine weitere Abdichtung durchgeführt werden konnte"). Das gesammelte Grundwasser sollte über die Weiterführung der Drainageleitung mit zwei Vollrohren (l = 360 m) bis zu einem Vorflutgraben geführt werden.

Bei der Beurteilung der vorgenommenen Projektsänderungen wurde es von der Bauaufsicht als vertretbar angesehen, dass in dem erwähnten Bereich aus wirtschaftlichen Gründen keine weitere Abdichtung durchgeführt wird (aus den Unterlagen ergibt sich eine diesbezügliche Länge von zumindest 260 m).

...

Technische Grundlagen:

Die in der Definition des § 2 Abs. 10 ALSAG beschriebene "vertikale Umschließung" stellt eine gängige Methode im Bereich der Sicherung von Altlasten dar, die auch einen Weiterbetrieb einer Deponie ermöglichen kann. Wesentliches Ziel dabei ist aber, wie auch im ALSAG festgehalten, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern. (Unter einer Deponie führendes Grundwasser wird oft durch Sickerwassereintrag aus der Deponie kontaminiert und diese Kontamination durch den Grundwasserstrom weitergetragen).

Der Ausdruck "Umschließung" schließt schon begrifflich eine vollständige Umfassung voraus. Nur durch eine vollständige Umfassung mit Dichtwänden, die wiederum in einen Grundwasserstauer (gering durchlässige Untergrundschichten) einbinden, kann durch ein Abpumpen des innerhalb der Umschließung befindlichen Grundwassers letztlich eine dauerhafte Absenkung desselben erreicht werden. Nur die dauerhafte Absenkung des inneren Grundwasserspiegels wiederum gewährleistet ein Grundwasserspiegelgefälle von außen nach innen, sodass auch nur Grundwasser von außen nach innen treten kann und nicht umgekehrt (nämlich möglicherweise kontaminiertes Grundwasser von innen nach außen). Ebenso wird natürlich auch der Grundwassertransport von außen nach innen letztlich durch die vertikalen Dichtwände selbst (mit allenfalls zusätzlich vorgelagerten Drainagesystemen) auf ein Minimum beschränkt.

Schlussfolgerungen:

Aus den Darlegungen geht aber eindeutig hervor, dass die im gegenständlichen Fall ausgeführten Maßnahmen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen; d.h., die Deponie verfügt nicht über eine vertikale Umschließung im Sinne von § 2 Abs. 10 ALSAG. Weder handelt es sich um eine (vollständige) Umschließung der Deponie, noch wird durch hydraulische Maßnahmen eine dauerhafte Absenkung des Grundwassers hinter der Dichtwand erreicht (von einem innerhalb der Umschließung befindlichen Grundwasser kann man auf Grund des Fehlens einer Umschließung letztlich nicht sprechen). Weiters ist die Dichtwand nicht einmal auf ihrer vollen Länge in den Grundwasserstauer eingebunden.

..."

Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2001 brachte die beschwerdeführende Partei vor, das Amtssachverständigengutachten mache deutlich, wie problematisch die kurze Frist des § 10 Abs. 2 ALSAG sei, wenn es um Tatsachenfragen gehe. Der Amtssachverständige habe offenbar weder Zeit gehabt, den gesamten Akteninhalt zu studieren, noch einen Ortsaugenschein vorzunehmen.

Die Aussage des Amtssachverständigen, die Dichtwand sei nicht einmal auf ihrer vollen Länge in den Grundwasserstauer eingebunden, sei unzutreffend, zumal sie den Eindruck erwecke, die Dichtwand sei nicht "dicht" im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Deponieverordnung. Diesbezüglich werde auf das beiliegende Schreiben eines Ziviltechnikers vom 20. Dezember 1999 sowie auf dessen Stellungnahme vom 15. Februar 2001 verwiesen. Aus beiden Dokumenten ergebe sich, dass eine Dichtwand mit Einbindung in den Grundwasserstauer entlang der äußersten Bruchgrenze am nördlichen und westlichen Deponierand errichtet worden sei. Auch sämtliche bisher beschäftigten behördlichen Gutachter ließen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Dichtwand in ihrer vollen Länge in den Grundwasserstauer eingebunden sei und auch tatsächlich eine "dichte Wand" gegenüber der Deponie darstelle.

Die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, die von der beschwerdeführenden Partei bei der Deponie mit behördlicher Zustimmung vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen seien nicht zielführend, da ohne die vollständige Umschließung keine dauerhafte Absenkung des Grundwassers erreicht werden könne, zeuge von mangelnder örtlicher Kenntnis. Auf Grund der gegebenen Situation sei ein Grundwassereinbruch von anderen Bereichen als der errichteten Dichtwand von vornherein ausgeschlossen. Es liege eine vertikale Umschließung vor. Da die Dichtwand auf der vollen erforderlichen Länge in den Grundwasserstauer eingebunden sei und Grundwasser auf Grund der Ausgestaltung der Deponie und der Deponieform und des Grundwasserstauers nirgends in die Deponie eindringen könne, sei es problemlos möglich, durch hydraulische Maßnahmen eine dauerhafte Absenkung des Grundwassers hinter der Dichtwand zu erreichen. Dies sei, wie laufende Messungen ergeben hätten, auch der Fall. Der Grundwasserspiegel innerhalb der umschlossenen Deponie sei auf Grund der hydraulischen Maßnahmen deutlich niedriger als der Grundwasserspiegel außerhalb der Dichtwand.

Die belangte Behörde hätte sich mit den im Gegensatz zu den Aussagen ihres Amtssachverständigen stehenden Ausführungen in den von der BH und vom LH eingeholten Gutachten auseinander setzen müssen. Die beigelegte Stellungnahme eines Ziviltechnikers bestätige die volle Funktionsfähigkeit der vertikalen Umschließung.

In dem Bereich, in welchem eine Einbindung der Dichtwand in den Tegel nicht erreicht werden könne, sei aus technischer Sicht die Einbindung nicht erforderlich, da ein Zustrom des Grundwassers in die Deponiefläche in diesen Bereichen nicht möglich sei.

Zusätzlicher Projektbestandteil sei ein Pumpschacht, über den Sickerwasser aus der Deponie abgepumpt werde, sodass der Wasserspiegel innerhalb der Abschirmung der Deponie abgesenkt werde. Durch die Abschirmung und das Abpumpen des Sickerwassers werde dauerhaft das im ALSAG formulierte Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern, erfüllt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2001 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:

"Der Bescheid der Frau Landeshauptmann von Steiermark vom 5. Januar 2001 ... wird gemäß § 10 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F. in seinem Spruch abgeändert und lautet wie folgt:

'Spruch

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF iVm § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz - ALSAG, BGBl. Nr. 299/1999 idgF wird von der Frau Landeshauptmann von Steiermark über die vom Hauptzollamt Graz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V

vom 1.7.1998 ... fristgerecht eingebrachte Berufung wie folgt

entschieden:

Der erstinstanzliche Bescheid wird abgeändert, als der Spruchpunkt 'weiters wird festgestellt, dass ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 infolge des Fehlens eines Deponiebasisabdichtungssystems nicht anzuwenden ist, da die Deponie K über eine vertikale Umschließung, die den Anforderungen des § 2 Abs. 10 ALSAG entspricht, verfügt' entfällt und statt dessen dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:

'weiters wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Anwendung der Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG vorliegen'."

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des eingeholten Amtssachverständigengutachtens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, ausgehend von dem durch eine vertikale Umschließung verfolgten Zweck durch eine dauerhafte Absenkung des Grundwassers einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichen Grundwasser zu verhindern, ergebe sich, dass dieser Zweck nur durch eine vollständige Umfassung mit Dichtwänden, wiederum in einen Grundwasserstauer einbinden, erreicht werden könne.

Auch die Methode der Wortinterpretation des gesetzlichen Terminus "Umschließung" führe zu dem Ergebnis, dass unter einer "Umschließung" einer Deponie nicht ein nur Teile der Deponie umfassendes technisches System zu verstehen sei, sondern nur ein den gesamten Deponiekörper erfassendes technisches System.

Ein Absehen von einem Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG könne also erst dann erfolgen, wenn die vertikale Umschließung vollständig und nicht nur in Ansätzen oder teilerrichtet vorhanden sei und die Dichtwände in den Grundwasserstauer einbinden.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei im vorliegenden Fall eine Umschließung der Deponie nur im Westen und teilweise im Norden und Süden ausgeführt und die Dichtwand nicht auf ihrer vollen Länge in den Grundwasserstauer eingebunden worden.

Da die Deponie auch über kein Deponiebasisdichtungssystem verfüge, lägen daher die Voraussetzungen für die Zuschläge nach § 6 Abs. 2 ALSAG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei hat auf die Gegenschrift repliziert.

Die belangte Behörde wiederum hat zu dieser Replik einen Schriftsatz vorgelegt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen. Zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Feststellungsantrages im Jahr 1996 habe es noch keine Vorlagepflicht für Feststellungsbescheide und auch kein Abänderungsrecht des zuständigen Bundesministers gegeben. Dieses Abänderungsrecht beziehe sich überdies nur auf Bescheide der Bezirkshauptmannschaft, nicht aber auf solche des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde.

Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.

Nach § 10 Abs. 2 ALSAG ist der Bescheid unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 Allgemeines Verfahrensgesetz (richtig: Verwaltungsverfahrensgesetz) 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

§ 10 Abs. 2 ALSAG ordnet an, dass "der Bescheid" unverzüglich

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln ist. Ob diese Anordnung nur für den erstinstanzlichen Bescheid oder auch für einen Bescheid der Berufungsbehörde gilt, ist allein auf Grund des Wortlautes der Bestimmung nicht zu entscheiden.

Im § 10 Abs. 1 ALSAG wird hinsichtlich der Zuständigkeit zu Erlassung eines Feststellungsbescheides auf § 21 ALSAG verwiesen.

Diese Bestimmung lautet:

     "Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne

dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde."

     Da für Feststellungsbescheide im Sinne des § 10 ALSAG keine

vom § 21 leg. cit. abweichende Zuständigkeitsbestimmung existiert, ist zuständige Behörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden die Bezirksverwaltungsbehörde. Das besagt aber entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei noch nicht, dass lediglich Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde der Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 2 ALSAG unterliegen.

§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 ALSAG enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den LH gehören zum System, auf dem § 10 ALSAG aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt. Wenn daher

§ 10 Abs. 2 ALSAG die Vorlage "des Bescheides" anordnet, dann ist damit auch ein an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tretender Bescheid der Berufungsbehörde gemeint.

Für diese Auslegung spricht auch eine Berücksichtigung des Zweckes des § 10 Abs. 2 ALSAG. Dieser ist darin zu sehen, dass dem Bundesminister über das Weisungsrecht hinaus ein Instrument zur Einflussnahme auf eine möglichst einheitliche Handhabung des ALSAG eingeräumt wird. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch Berufungsbescheide des LH der Vorlagepflicht nach § 10 Abs. 2 ALSAG unterliegen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des LH vom 5. Jänner 2001 war § 10 Abs. 2 ALSAG bereits in Kraft. Da Art. VII ALSAG i.d.F. der AWG-Novelle 1998 keine Übergangsbestimmungen enthält, war § 10 Abs. 2 ALSAG daher vom LH auch anzuwenden. Die Vorlage erfolgte zu Recht und die belangte Behörde war verfahrensrechtlich berechtigt, ihre Befugnisse nach § 10 Abs. 2 ALSAG wahrzunehmen.

Die in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 10 Abs. 2 ALSAG hat die beschwerdeführende Partei auch in einer Parallelbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemacht.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2001, B 365/01-10, abgelehnt. Er hatte weder gegen § 6 Abs. 2 noch gegen § 10 Abs. 2 ALSAG verfassungsrechtliche Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie auch nicht.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt, dass die ihr zur Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten eingeräumte Frist zu kurz gewesen sei.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar in ihrer Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten von der "Problematik" der kurzen Frist des § 10 Abs. 2 ALSAG gesprochen, aber nicht behauptet, dass ihr in dieser Frist die Abgabe einer Stellungnahme nicht möglich gewesen sei. Sie hat eine solche Stellungnahme auch abgegeben. Die behauptete Verletzung in ihren Rechten durch Einräumung einer zu kurzen Frist liegt daher nicht vor.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Deponie K weise eine vertikale Umschließung im Sinne des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 ALSAG auf. Die belangte Behörde habe sich über die anders lautenden Gutachten, die die BH und der LH eingeholt haben, sowie über das von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor der belangten Behörde beigebrachte Gutachten hinweggesetzt. Die Deponie unterliege nicht dem Zuschlag nach § 6 Abs. 2 ALSAG.

Nach § 3 Abs. 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3.

das Lagern von Abfällen;

4.

das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

Die Höhe des Beitrages ist im § 6 ALSAG geregelt.

Abs. 1 dieser Bestimmung legt einen "Grundbetrag" je nach Art des Abfalls fest.

§ 6 Abs. 2 ALSAG sieht einen Zuschlag zu diesem Grundbetrag vor. Die Bestimmung lautet:

"(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

1.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 1 um 30 S,

2.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 2 um 200 S,

3.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 3 um 400 S.

Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert."

Im Beschwerdefall geht es darum, ob der Zuschlag nach § 6 Abs. 2 ALSAG zur Anwendung kommt.

Unbestritten ist, dass die Deponie K über kein Deponiebasissystem verfügt. Strittig ist hingegen, ob die Ausstattung der Deponie die Voraussetzung einer "vertikalen Umschließung" erfüllt.

Die belangte Behörde verneint dies aus zwei Gründen. Zum einen deshalb, weil bei der Deponie nicht auf allen Seiten Dichtwände vorhanden sind, zum anderen, weil die vorhandenen Dichtwände nicht auf ihrer gesamten Länge in den Grundwasserstauer eingebunden sind.

Die beschwerdeführende Partei vertritt unter Hinweis auf die von der BH und vom LH eingeholten Gutachten und eine von ihr im Verfahren vor der belangten Behörde beigeschaffte Stellungnahme eines Architekten die Auffassung, es liege eine vertikale Umschließung vor, da auf Grund der natürlichen Gegebenheiten an jenen Stellen, an denen keine Dichtwand vorhanden sei, sowie dort, wo die Dichtwand nicht in den Grundwasserstauer eingebunden sei, die mit einer vertikalen Umschließung verfolgten Ziele durch das natürliche Gelände erreicht würden und Dichtwände daher überflüssig seien.

Nach § 2 Abs. 10 ALSAG ist eine vertikale Umschließung im Sinne dieses Bundesgesetzes ein technisches System zur Umschließung einer Deponie mit vertikalen, in einen Grundwasserstauer einbindenden, gering durchlässigen Wänden (z.B. Schmalwände, Schlitzwände) mit dem Ziel, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.

Das Wort "Umschließung" besagt für sich allein nicht zwingend, dass nur ein auf allen Seiten der Deponie vorhandenes technisches System im Sinne des § 2 Abs. 10 ALSAG dem Begriff der vertikalen Umschließung zu genügen vermag. Der Begriff "Umschließung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch im Sinne einer teilweisen Umschließung von Gegenständen etc. gebraucht. Bei der Auslegung von Begriffen darf der Zusammenhang, in den sie eingebettet sind, ebenso wenig außer Acht gelassen werden wie der Gesetzeszweck.

Zweck der vertikalen Umschließung ist, wie aus § 2 Abs. 10 ALSAG unmittelbar hervorgeht, einen Austritt von innerhalb der Umschließung befindlichem Grundwasser durch eine dauerhafte Absenkung desselben zu verhindern.

Erfüllt aber ein nur teilweise vorhandenes technisches System im Sinne des § 2 Abs. 10 ALSAG auf Grund der sonstigen Gegebenheiten, insbesondere der natürlichen Verhältnisse, ohne Abstriche denselben Zweck, wäre also eine Umschließung durch ein technisches System auf allen Seiten gemessen am Gesetzeszweck überflüssig, dann wäre kein sachlicher Grund dafür aufzufinden, dass für eine so ausgestattete Deponie ein Zuschlag einzuheben wäre, für eine allseits durch ein technisches System umschlossene Deponie aber nicht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Regelung getroffen zu haben, darf aber dem Gesetzgeber auf Grund des Grundsatzes verfassungskonformer Interpretation von Gesetzen nicht unterstellt werden.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch folgende weitere Überlegungen:

Nach § 6 Abs. 2 ALSAG ist es für den Entfall des Zuschlages jedenfalls ausreichend, wenn eine vertikale Umschließung in der Form eines technischen Systems im Sinne des § 2 Abs. 10 ALSAG vorhanden ist; auf die natürlichen Gegebenheiten kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass das technische System nach dem Willen des Gesetzgebers als zusätzliche Sicherung zu einer schon durch die natürlichen Gegebenheiten bestehenden hinzu kommen soll, dass also nur bei einer Deponie mit zweifacher Sicherung die Zuschläge entfallen sollen. Auch dort, wo die natürlichen Gegebenheiten keine zum technischen System hinzu tretende zweite Barriere bilden, reicht das technische System allein für den Entfall des Zuschlages.

Es wäre ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch, wollte man annehmen, dass auch dort, wo die natürlichen Gegebenheiten den selben Zweck wie ein technisches System erfüllen, letzteres als weitere Sicherung vorhanden sein müsste, während auf der anderen Seite dort, wo die natürlichen Gegebenheiten (oder sonstige Umstände) keine Sicherung bieten, das technische System als alleinige Sicherung ausreicht.

Aus den Ausführungen der von der BH und vom LH beigezogenen Sachverständigen und des Privatgutachters (Ziviltechnikers) der beschwerdeführenden Partei ist zu erschließen, dass das bei der Deponie K vorhandene technische System in Verbindung mit den natürlichen Gegebenheiten denselben Effekt hat wie eine die Deponie auf allen Seiten umschließende, überall in den Grundwasserstauer eingebundene Dichtwand und dass daher die Errichtung einer Dichtwand auf allen Seiten und deren ausnahmslose Einbindung in den Grundwasserstauer überflüssig ist.

Die belangte Behörde hat, ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung, dass nur ein überall in den Grundwasserstauer einbindendes, die gesamte Deponie umschließendes technisches System im Sinne des § 2 Abs. 10 ALSAG die Voraussetzung einer "vertikalen Umschließung" erfüllen könne, keine nähere Auseinandersetzung mit diesen Gutachten und Stellungnahmen vorgenommen. Somit ist auch nicht erkennbar, ob diese Gutachten und Stellungnahmen richtig oder falsch sind. Sind sie aber richtig, dann liegt eine vertikale Umschließung der Deponie vor und sie ist nicht zuschlagspflichtig.

In der Gegenschrift hat die belangte Behörde weitere Argumente dafür vorgetragen, dass nur ein die Deponie auf allen Seiten umschließendes technisches System den Begriff der "vertikalen Umschließung" erfüllen könne.

Die beschwerdeführende Partei argumentiert, aus dem Zusammenhalt der in Abschnitt IV der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 (Deponieverordnung) getroffenen Regelungen mit den Regelungen in Abschnitt V ergebe sich, dass der Deponiestandard so beschaffen sein müsse, dass auch bei einem Versagen deponiebautechnischer Einrichtungen gewährleistet sei, dass allfällige Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden könnten. Hydrogeologischen Voraussetzungen seien demnach nicht erst bei der Frage der "Dichtheit der Deponie", sondern bereits bei der Frage der Zulässigkeit der Standortwahl Rechnung zu tragen. Folgte man der Argumentation der beschwerdeführenden Partei, eine vertikale Umschließung liege auch dann vor, wenn keine allseitige Umschließung vorliege, dann würden die Voraussetzungen des IV. und des V. Abschnittes der Deponieverordnung nicht mehr als kumulative Anforderungen gelten, sondern alternativ zu lesen sein. Die Argumente der beschwerdeführenden Partei betreffend das Vorhandensein einer geologischen Barriere und das Nichtvorhandensein von Grundwasser in bestimmten Bereichen seien demnach Argumente betreffend die Zulässigkeit des Standortes und könnten nicht zur Begründung für die mangelnde vertikale Umschließung dienen. Aus guten Gründen würden neben den Anforderungen an den Standort einer Deponie auch Anforderungen an die Dichtheit derselben gestellt. Eine Gleichwertigkeit zwischen technischem System und natürlicher Barriere könne bei der gegenständlichen Fallkonstellation nie erreicht werden, da das Ziel "Hintanhaltung einer Schädigung der Umwelt" nicht mittels zweier Schutzmaßnahmen, nämlich natürlicher und technischer Voraussetzungen, abgesichert sei, sondern sofort das natürliche System unter Ausschaltung der Kontrollfunktion des technischen Systems gefordert wäre.

Diese Argumentation vermag die Auffassung der belangten Behörde nicht zu stützen.

§ 6 ALSAG erhielt seine derzeitige Struktur im Wesentlichen durch die ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 201/1996. Aus der Regierungsvorlage (72 Blg. NR XX. GP) ergibt sich, dass durch eine Neustrukturierung der Altlastenbeiträge Wettbewerbsverzerrungen zwischen den unterschiedlich ausgestatteten Deponien verringert und ein finanzieller Anreiz zur rascheren Anpassung der Altanlagen an den Stand der Technik der Deponieverordnung bewirkt werden sollte. § 6 Abs. 2 ALSAG knüpft den Entfall des Zuschlages aber nicht daran, dass die Deponie in jeder Hinsicht den Stand der Technik im Sinne der Deponieverordnung aufweist, sondern setzt eigenständige Voraussetzungen, nämlich alternativ entweder das Vorhandensein eines Deponiebasisdichtungssystems oder einer vertikalen Umschließung fest. Den Begriff der "vertikalen Umschließung" kennt die Deponieverordnung gar nicht. Schon aus diesem Grund vermag die Argumentation der belangten Behörde mit der Deponieverordnung nicht zu überzeugen.

Im übrigen ist der Deponieverordnung nicht zu entnehmen, dass als Standorte nur solche in Betracht kommen, die schon auf Grund ihrer natürlichen Gegebenheiten eine solche Sicherheit vor Umweltauswirkungen bieten, dass die technische Deponiesicherung im Grunde nur eine überflüssige, aber trotzdem auf Grund der Bestimmungen der Deponieverordnung vorzunehmende Zusatzsicherung darstellt. Genau um diese Konstellation geht es aber im Beschwerdefall.

Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, die natürlichen Gegebenheiten bei der Deponie K könnten nicht den selben Effekt erzielen wie eine technische Sicherung, so handelt es sich dabei um eine Fachfrage, die von Sachverständigen zu beantworten ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2001

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070044.X00

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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