Gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit a iVm § 4 Abs 3 FSG ist eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Inhaber eines Probeführerscheines eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet begeht. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Die Anlastung des gegenständlichen schweren Verstoßes und der Eintritt der angeführten Rechtsfolgen setzen somit voraus, dass der Inhaber des Probeführerscheines der betreffende Lenker war. Im konkreten Fall erwuchs die Strafverfügung, mit der der Berufungswerberin und Inhaberin eines Probeführerscheines eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h im Ortsgebiet vorgeworfen wurde, nur deshalb in Rechtskraft, weil die Berufungswerberin die Strafverfügung an die tatsächliche damalige Lenkerin, ihre Mutter, zur Bezahlung weitergegeben hatte. So wurde bei der mündlichen Verhandlung durch die glaubwürdigen Angaben beider Personen und das ausgearbeitete Radarfoto nachgewiesen, dass die dem Radarfoto ähnlichere Mutter der Berufungswerberin die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Bei dieser neuen Beweislage war der UVS unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Erstbehörde keine Lenkererhebung und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführte, an die rechtskräftige Strafverfügung nicht (mehr) gebunden. Er hatte daher die an die Berufungswerberin gerichtete Anordnung einer Nachschulung aufzuheben, weil die Berufungswerberin mangels ihrer Lenkereigenschaft keinen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG beging.