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L64003 Tierseuchen Veterinärpolizei Niederösterreich;Norm
BangSG 1957 §12 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/11/0115 E 20. September 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. November 1998, Zl. Senat-SB-98-040, betreffend Übertretungen des Tierseuchengesetzes, des Bangseuchengesetzes, des Rinderleukosegesetzes und des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertretung des Rinderleukosegesetzes schuldig erkannt und dafür bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. August 1998, Zlen. 96/11/0239, 0240, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ua. der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. März 1996, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, am 22. Februar 1995 in der Gemeinde R auf einer näher bezeichneten Liegenschaft als Tierbesitzer dem mit der Untersuchung beauftragten Amtstierarzt die Untersuchung des untersuchungspflichtigen Rinderbestandes auf 1. Tuberkolose der Rinder, 2. Brucellose (Abortus Bang), 3. Rinderleukose und
4. IBR/IPV nicht ermöglicht zu haben, obwohl er dazu verpflichtet war, diese Untersuchungen zu ermöglichen bzw. zu dulden und die nötige Hilfe zu gewähren, weshalb - diesbezüglich in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 3. Mai 1995 - wegen Übertretung des Tierseuchengesetzes (TSG), des Bangseuchengesetzes (BangSG), des Rinderleukosegesetzes (RinderLeukG) und des IBR/IPV-Gesetzes jeweils eine Geldstrafe von
S 8.000,-- verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Maßgebend für diese Entscheidung war, dass ein Konkretisierungsmangel nach § 44a Z. 1 VStG vorlag, weil aus dem Schuldspruch des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar war, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden war und weiters ein Verfahrensmangel vorlag, weil die belangte Behörde trotz ihrer Verpflichtung zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhaltes von Amts wegen die dazu erforderlichen Ermittlungen unterlassen hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 27. November 1998 gab der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich der (wieder offenen) Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge, änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch insoweit ab, als die Tatbeschreibung zu lauten habe:
"Sie haben als Tierbesitzer am 22. Februar 1995 dem mit der Untersuchung beauftragten Amtstierarzt nicht ermöglicht, dass dieser den auf der Liegenschaft R 36 untersuchungspflichtigen Rinderbestand auf
1.
Tuberkulose der Rinder,
2.
Brucellose (Abortus Bang),
3.
Rinderleukose und
4.
IBR/IPV
untersuchen hätte können, obwohl Sie dazu verpflichtet gewesen wären, diese Untersuchungen zu dulden und die nötige Hilfe zu gewähren, da Sie dem Amtstierarzt erklärt haben, dass Sie nicht in der Lage gewesen seien, die Tiere einzustallen und zu fixieren, weshalb die Untersuchungen nicht durchgeführt werden konnten."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den unbestrittenen Zeugenaussagen ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt untersuchungspflichtige Rinder gehabt habe. Außer Streit stehe, dass er am 22. Februar 1995 seinen untersuchungspflichtigen Rinderbestand nicht im Stall festgebunden habe "und dadurch seiner Verpflichtung der Duldung und Hilfeleistung bei den Untersuchungen nicht nachgekommen" sei, wodurch er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen habe. Das Vorbringen anlässlich der Amtshandlung, nicht in der Lage zu sein, die Tiere einzustallen und zu fixieren, könne auf Grund der Zeugenaussage des Amtstierarztes, wonach er für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine plausible Begründung für die Unmöglichkeit der Einstallung und Fixierung der Rinder vorgebracht hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen wäre, einen Ersatztermin angeboten hätte, weder ein geringes, noch viel weniger ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Auch dem gesamten Berufungsvorbringen sei nichts zu entnehmen, was das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften glaubhaft machen könnte, vielmehr sei er bereits vor dem hier gegenständlichen Tatzeitpunkt wegen derselben Verwaltungsübertretungen mehrfach rechtskräftig bestraft worden, sodass davon auszugehen sei, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Darüber hinaus habe er auch nicht in Abrede gestellt, von den ihn treffenden Verpflichtungen gewusst zu haben, weshalb ihm diese auch in subjektiver Hinsicht anzulasten seien. Die verhängten Geldstrafen sollten einerseits das Unrecht der begangenen Taten ahnden und andererseits den Beschwerdeführer davon abhalten, neuerliche gleichartige Verwaltungsübertretungen zu begehen. Durch das Verhindern der Untersuchungen werde der Schutzzweck der Normen, nämlich die Verhinderung der Ausbreitung der Tuberkulose der Rinder, der Brucellose, der Rinderleukose und des IBR/IPV, in höchstem Maße beeinträchtigt. Im Falle des Beschwerdeführers seien sowohl zum Tatzeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses neben anderen hinsichtlich jeder der angelasteten Verwaltungsübertretungen zahlreiche rechtskräftige nicht getilgte Vorstrafen vorgelegen. Wenn auch zwischenzeitlich je eine einschlägige Vorstrafe getilgt sei, seien noch immer je Verwaltungsübertretung zwei rechtskräftige nicht getilgte Vorstrafen als erschwerend zu werten. Der Umstand der oben genannten Tilgung vermöge jedoch eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht zu rechtfertigen, da nicht einmal die letzten Strafen in der Höhe von je S 7.000,-- den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten hätten. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich, sodass die von der Behörde erster Instanz verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung der eingewandten finanziellen Situation des Beschwerdeführers keinesfalls zu hoch erschienen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
1.1. § 64 TSG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 746/1988):
"§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Arrest bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 60 000 S bestraft."
1.2. § 1 Abs. 1 NÖ. Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, LGBl. Nr. 6410/8-3:
"§ 1 (1) Alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber ... sind nach jeweiliger behördlicher Anordnung durch einen beauftragten Tierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen.
(2) Die Tierbesitzer und deren Vertreter haben die Untersuchung zu ermöglichen und hiebei die erforderliche Hilfe zu leisten."
1.3. § 1 NÖ. Brucellose-, Rinderleukose- und Tuberkuloseverordnung, LGBl. Nr. 6410/31-0:
" § 1 Alle bangfreien, leukosefreien und tuberkulosefreien Rinderbestände sind periodisch (siehe § 2) auf Brucellose (Abortus Bang), Rinderleukose und Tuberkulose zu untersuchen."
1.4. §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 22 BangSG:
"§ 7.
...
(2) Der Landeshauptmann hat alljährlich eine Untersuchung der bangfreien Bestände anzuordnen (periodische Untersuchung).
...
§ 12.
...
(2) Der Tierhalter ist verpflichtet, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blut- und Milchproben, sowie die Durchführung der Kennzeichnung zu dulden. Er hat ferner den mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche befassten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren.
...
§ 22. Wer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geld bis zu S 3.000,--, bei besonders erschwerenden Umständen bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
1.5. §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 28 Z. 4 RinderLeukG:
"15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose (§ 3) anzuordnen. Von den Untersuchungen ausgenommen sind Rinder in ausschließlichen Mastbetrieben, wenn die Rinder ausschließlich aus leukosefreien Beständen stammen. Die Untersuchungen haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen von mindestens 21 bis höchstens 27 Monaten durchzuführen.
...
§ 19.
...
(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen, und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 28.
...
4. Wer entgegen dem § 19 Abs. 4 ... die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert, macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen."
1.6. §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 28 Z. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-G):
"§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen gemäß Abs. 2 durchzuführen.
...
§ 19.
...
(4) Der Tierhalter ist verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen.
§ 28.
...
4. Wer entgegen § 19 Abs. 4 ...die Durchführung der behördlichen Erhebungen oder Untersuchungen verhindert oder behindert oder nicht für die nötige Hilfeleistung sorgt, begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 60.000,-- zu bestrafen."
2.1. Zu den Übertretungen des TSG, des BangSG und des IBR/IPV-G:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Termin für die beabsichtigte Untersuchung für den 22. Februar 1995 mittels Rückscheinbrief (Übernahmebestätigung: 15. Februar 1995) angekündigt worden war. Er bringt im Wesentlichen vor, der Amtstierarzt sei am 22. Februar 1995 ohne Hilfsorgan zu ihm gekommen und wollte auf diese Weise eine Untersuchung an seinem Rinderbestand vornehmen, was realistischerweise nicht möglich gewesen wäre, da sämtliche Rinder auf der Weide gegrast hätten und es nicht möglich gewesen wäre, diese alleine so festzuhalten, dass die entsprechenden Untersuchungen auch tatsächlich durchgeführt hätten werden können. Dieser Umstand sei seitens des Amtstierarztes bzw. der Gemeinde, nicht jedoch von ihm zu vertreten. Darüber hinaus würden die Tiere an Leberegelbefall leiden und seien so geschwächt und abgemagert, dass es keinesfalls zumutbar gewesen wäre, den dadurch "blutarmen" Tieren auch noch zusätzliches Blut abzunehmen.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie die Umschreibung der strafbaren Handlungen im angefochtenen Bescheid zeigt, erblickt die belangte Behörde das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Unterlassen der nötigen Hilfeleistung mangels Bereithaltung der zu untersuchenden Tiere zur tierärztlichen Untersuchung. Sie ist damit aus folgenden Gründen im Recht:
Zweck der gegenständlichen Bestimmungen des TSG (sowie der darauf beruhenden Verordnungen), des BangSG und des IBR/IPV-G ist es, die Ausbreitung von Tuberkulose, Brucellose und IBR/IPV zu verhindern. Dazu sind entsprechende vorbeugende Untersuchungen nötig, damit festgestellt werden kann, ob ein bestimmter Tierbestand davon befallen ist oder nicht.
Gemäß § 1 Abs. 2 der auf der Grundlage des TSG erlassenen NÖ. Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen haben die Tierbesitzer oder deren Vertreter die Untersuchung auf Tuberkulose zu ermöglichen und hiebei die erforderliche Hilfe zu leisten. Gemäß § 12 Abs. 2 BangSG ist der Tierhalter verpflichtet, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blut- und Milchproben, sowie die Durchführung der Kennzeichnung zu dulden und den mit der Feststellung und Bekämpfung der Seuche befassten Organen jede nötige Hilfe zu gewähren. Gemäß § 19 Abs. 4 IBR/IBV-G ist der Tierhalter verpflichtet, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen (§ 19 Abs. 4 zweiter Satz IBR/IPV-G). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich somit jeweils nicht nur die Verpflichtung, die Durchführung einer Untersuchung nicht zu behindern, sondern auch eine spezifische Mitwirkungspflicht des Tierhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen am Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können. Der Tierhalter hat nämlich seine Tiere untersuchungsfertig bereitzuhalten. Das Einfangen und Fixieren von Tieren fällt unter die Mitwirkungspflicht des Tierhalters und nicht in den Aufgabenbereich eines Tierarztes. Der Beschwerdeführer hat laut Übernahmebestätigung am 15. Februar 1995 gewusst, dass am 22. Februar 1995 sein Rinderbestand untersucht werden sollte. Er hatte somit hinreichend Zeit, seinen untersuchungspflichtigen Rinderbestand einzufangen und zu fixieren bzw. Vorkehrungen dafür zu treffen, diesen einfangen und fixieren zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Tiere litten an Leberegelbefall und seien so geschwächt und abgemagert, dass es keinesfalls zumutbar gewesen wäre, den dadurch "blutarmen" Tieren auch noch zusätzliches Blut abzunehmen, ist ihm zu entgegnen, dass es dem Tierarzt vorbehalten zu bleiben hat zu beurteilen, ob aus veterenärmedizinischen Gründen die Untersuchung durchführbar ist oder nicht, dahingehende Bedenken des Tierhalters aber nichts an seiner oben dargelegten Mitwirkungsverpflichtung zu ändern vermögen. Da somit im gegenständlichen Fall kein triftiger Grund vorlag, warum der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen konnte, ist der Umstand, dass sein Rinderbestand nicht am 22. Februar 1995 untersucht wurde, dem Beschwerdeführer zuzurechnen, sodass die gegenständlichen Verwaltungsstrafen zu Recht verhängt worden sind.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit sie die Übertretungen des TSG, des BangSG und des IBR/IPV-G anlangt, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2.2. Zur von der belangten Behörde angenommenen Übertretung des RinderLeukG:
Wie schon bei den unter Pkt. 2.1. abgehandelten Übertretungen erblickt die belangte Behörde auch hinsichtlich des RinderLeukG das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Unterlassen der nötigen Hilfeleistung mangels Bereithaltung der zu untersuchenden Tiere. Dabei übersieht sie allerdings, dass § 19 Abs. 4 RinderLeukG zwar eine Verpflichtung des Tierhalters normiert, die Untersuchungen zu dulden, die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und § 28 Z. 4 RinderLeukG den Verstoß dagegen zur Verwaltungsübertretung erklärt, dass § 19 Abs. 4 RinderLeukG aber, anders als zB. der beinahe wortgleiche § 19 Abs. 4 IBR/IPV-G (dessen zweiter Satz in § 19 Abs. 4 RinderLeukG freilich keine Entsprechung findet), keine Mitwirkungsverpflichtung des Tierhalters in dem bereits unter Pkt. 2.1. dargelegten Ausmaß normiert. Die Nichtbereitstellung der Tiere zur tierärztlichen Untersuchung kann - mag auch der dargelegte Unterschied in der Formulierung der sonst gleich lautenden Bestimmungen der beiden genannten Gesetze unverständlich erscheinen - unter § 19 Abs. 4 RinderLeukG nicht subsumiert werden.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf eine vermeintliche Übertretung des RinderLeukG bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110114.X00Im RIS seit
14.01.2002