RS UVS Wien 2007/08/07 06/46/1223/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2007
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Rechtssatz

Gegenständlich wurden dem Berufungswerber mit Bescheid vom 22.8.2005 eine Reihe von Aufträgen gemäß § 74 Abs 1 AWG 2002 erteilt. Dieser Bescheid enthält jedoch keine Leistungsfrist. Dies machte den Bescheid zwar anfechtbar und hätte dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, ihn mit Erfolg im Berufungswege zu bekämpfen, doch hat der Berufungswerber dagegen kein Rechtsmittel erhoben, sodass der Bescheid mit allen ihm anhaftenden Mängeln in Rechtskraft erwachsen ist. In einem solchen Fall ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass die Aufträge zwar sofort vollstreckbar wurden, die Behörde aber dem Berufungswerber als Verpflichtetem eine angemessene Frist zur Erfüllung hätte einräumen müssen.

Dass die dem Berufungswerber mit Bescheid vom 22.8.2005 erteilten Aufträge in dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinenden Tatzeitraum nicht erfüllt wurden, ließ der Berufungswerber im gesamten Verfahren unbestritten. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage kann jedoch daraus allein noch nicht auf ein strafbares Verhalten des Berufungswerbers geschlossen werden, sondern liegt ein solches erst dann vor, wenn die Erbringung der dem Berufungswerber mit Bescheid vom 22.8.2005 ohne Setzen einer Erfüllungsfrist aufgetragenen Leistungen im Tatzeitraum aus technischer Sicht und bei Beachtung der von einem zu Sanierungsmaßnahmen behördlich beauftragten Liegenschaftseigentümer zu erwartenden Sorgfalt und Mühewaltung überhaupt zu erbringen gewesen wären.

Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung war in diesem Zusammenhang zum einen davon auszugehen, dass der Berufungswerber, der verpflichtet war, unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides vom 22.8.2005 alles daran zu setzen, um die ihm behördlich aufgetragenen Sanierungsschritte möglichst rasch zu setzen, schon Anfang 2006 ein Sanierungsprojekt hätte einreichen (Punkt 1 der dem Berufungswerber mit Bescheid vom 22.8.2005 erteilten Aufträge) und der Behörde einen Fachkundigen namhaft machen müssen. Zum anderen hat der Amtssachverständige klargestellt, dass der Berufungswerber die übrigen, ihm mit Bescheid vom 22.8.2005 erteilten Aufträge im angelasteten Zeitraum (3.3. bis 27.6.2006) aus technischer Sicht noch gar nicht hätte erfüllen können, zumal die tatsächliche Durchführung der Sanierungsarbeiten einen längeren Zeitraum erfordert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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