Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 PMG haben die Antragsteller und die Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, schriftlich zu melden. Somit stellt eine Tatumschreibung, wonach "nachträglich bekannt gewordene" Beobachtungen und Daten nicht unverzüglich gemeldet wurden, im Sinne des § 44a Z 1 VStG ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 25 Abs 1 Z 1 PMG dar. Der Vorhalt, der Berufungswerber habe die Meldepflicht nach dieser Bestimmung insofern verletzt, als er die Aufhebung der französischen Zulassung eines gemäß § 11 PMG auch in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels nicht unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit gemeldet hätte, lässt nicht erkennen, dass es sich hiebei - entgegen dem Berufungsvorbringen - um ein dem Berufungswerber nachträglich bekannt gewordenes Faktum handelte. Auch war im konkreten Fall fraglich, ob tatsächlich eine Aufhebung der französischen Zulassung oder nur eine (nicht erst nachträglich erkennbare) Befristung der Zulassung vorlag.