Das (schlichte) Abstellen eines Heeres-Kraftfahrzeuges durch einen Bundesheerangehörigen (im Assistenzeinsatz) auf dem Privatparkplatz eines öffentlichen Krankenhauses (zwecks Einlieferung einer verletzten Soldatin) unterliegt weder dem ersten noch dem zweiten Absatz des § 58 Militärbefugnisgesetz.