Gemäß § 46 Abs 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) hat der Arbeitslose zum Nachweis seines Anspruchs eine Bestätigung des Dienstgebers beizubringen, in der unter anderem die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses anzugeben ist (§ 1 Abs 2 Z 8 ABVO). Die Endigungsart des Dienstverhältnisses ist nämlich nicht nur für allfällige Abfertigungsansprüche des Dienstnehmers wesentlich, sondern auch für den Beginn der Auszahlung des Arbeitslosenentgeltes von Bedeutung. So entsteht eine Wartezeit von 28 Tagen, wenn ein Dienstnehmer das Dienstverhältnis von sich aus beendet oder fristlos entlassen wird oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt vorliegt. Gemäß § 71 ALVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der in § 46 Abs 4 genannten Bestätigungen grundlos verweigert. Der Begriff "grundlos" muss wegen seiner Unbestimmtheit zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Nach allen diesen Ausführungen kann ein Rechtsstreit über die Endigungsart des Dienstverhältnisses durchaus ein berechtigter Grund für die (vorläufige) Nichtausstellung einer Arbeitsbescheinigung sein. Somit erscheint es verständlich, wenn sich ein Dienstgeber nicht durch voreilige Annahme einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses hinsichtlich der daraus resultierenden Abfertigungsansprüche präjudizieren will. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber zumindest im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum, als noch zahlreiche wechselseitige Ansprüche aus dem seinerzeitigen Dienstverhältnis unklar und strittig waren, die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung nicht grundlos verweigert hat.