Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, die eine Benützungsbewilligung besitzt, bleibt nach § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG auch dann für die Einhaltung der Bewilligungsauflagen verantwortlich, wenn sämtliche von der Bewilligung betroffenen Grundstücke an eine Tochtergesellschaft vermietet wurden und die Führung des gesamten operativen Bereiches an dieselbe übertragen wurde, solange nicht auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der baugesetzlichen Vorschriften übertragen und ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt worden ist. So kann die Einhaltung öffentlich-rechtlicher baurechtlicher Verpflichtungen nicht durch einen Mietvertrag und ein Abgeben von Führungsaufgaben abgewälzt werden. Weiters durfte das Vorstandsmitglied trotz der internen Aufgabenverteilung und der Bestellung des zweiten Vorstandmitgliedes zu einem der beiden Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nicht darauf vertrauen, dass die Bewilligungsauflagen von diesen Personen eingehalten werden. Der Berufungswerber hätte daher ein geeignetes Kontrollsystem zur Einhaltung der Bewilligungsauflagen schaffen müssen.