Bei den Verfahren vor dem Verwaltungssenat gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es ist insbesondere nicht zulässig, auf Grund von Behauptungen von anonymen Zeugen ohne Möglichkeit, diese zum Sachverhalt zu befragen, eine Person einer Straftat schuldig zu befinden. Insbesondere in einem Fall wie dem gegenständlichen, wo es auf den genauen Ablauf eines Gespräches und dessen Begleitumstände ankommt, wäre eine detaillierte Befragung des Zeugen zur Ausräumung von Zweifeln am Vorliegen der in Rede stehenden Übertretung erforderlich gewesen. Da jedoch das Landespolizeikommando die Identität des Zeugen nicht bekannt gibt, war eine solche Befragung nicht möglich.