RS UVS Vorarlberg 2007/10/04 1-546/07

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Veröffentlicht am 04.10.2007
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Rechtssatz

Zwar hat der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten, der ihn zur Durchführung des Alkomattests aufforderte, zum Ausdruck gebracht, dass er vor Ablegung des Alkomattests auf das WC müsse. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht so dringend auf das WC musste, dass ihm die Durchführung des Alkomattests unzumutbar war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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