RS UVS Tirol 2007/10/08 2007/26/2502-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2007
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hat nun aber weder in der Berufung noch in der im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungsnahme ein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte.

Er behauptet zwar das Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems, ohne dieses Vorbringen aber näher zu präzisieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wäre er aber insbesondere dazu angehalten gewesen, von sich aus konkret dazulegen, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen durchgeführt werden (vgl VwGH 19.01.1992, Zlen 91/03/0035, 0036 uva). Mangels entsprechender Ausführungen hat für die Berufungsbehörde keine Verpflichtung bestanden, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen (vgl VwGH 24.01.1997, Zl 96/02/0489).

Ebenfalls fehlen konkrete Ausführungen zum behaupteten Sanktionssystem bei Nichteinhaltung der Gewichtsbestimmungen durch die Lenker.

Wenn der Berufungswerber weiters ausführt, seine Fahrer würden ausreichend und wiederkehrend geschult, um die Einhaltung der Gewichtsbestimmungen sicherzustellen, kann ihn auch dieses Vorbringen nicht entlasten. Damit will er offenkundig darlegen, dass er die ihn treffende Verpflichtung zur Kontrolle der Beladung eigenverantwortlich dem jeweiligen, entsprechend geschulten Fahrzeuglenker übertragen hat. Dieses Vorbringen erweist sich nun aber bereits aus dem Grund als nicht zielführend, weil es, wie erwähnt, zusätzlich der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems bedarf. Das heißt, dass der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die Einhaltung der Verpflichtungen durch den Lenker durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Diesbezüglich hat der Berufungswerber aber, wie zuvor ausgeführt, kein konkretes Vorbringen erstattet. Abgesehen davon, hat der Berufungswerber auch nicht dargelegt, auf welche Weise und in welcher Häufigkeit derartigen Schulungen erfolgen.

Wenn der Berufungswerber weiters ausführt, es bestehe eine Dienstanweisung an die Fahrer, die maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Erteilung von Dienstanweisungen an die Lenker den Zulassungsbesitzer bzw den für diesen strafrechtlich Verantwortlichen nicht von seiner eigenen Verantwortung entbinden kann, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die diesbezüglich ohnedies gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl VwGH 14.03.1984, Zl 83/03/0272 ua). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass die bloße Erteilung von Weisungen an die Lenker kein taugliches Kontrollsystem darstellt. Entscheidend ist, dass zusätzlich eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt (vgl VwGH 06.10.1993, Zl 93/17/0133 ua). Diesbezüglich hat der Berufungswerber aber, wie erwähnt, kein konkretes Vorbringen erstattet. Er hat also nicht in der geforderten konkreten Weise dargetan, wie er seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte.

Ebenfalls nicht zielführend ist im Lichte dieser Rechtsprechung das weitere Berufungsvorbringen, wonach der Lenker ihm, dem Berufungswerber, vor Fahrtantritt bestätigt habe, dass das Fahrzeug aufgrund der Angaben im Frachtbrief bzw nach persönlicher Überprüfung des Ladevorganges und der Ladung nicht überladen sei. Der Berufungswerber darf sich nicht allein auf, im vorliegenden Fall zudem unrichtige, Angaben der Lenker verlassen, sondern hat er durch ein Kontrollsystem sicherzustellen, dass die Lenker die behaupteten Kontrollen tatsächlich ordnungsgemäß durchführen. Ebenfalls hat er sich durch Kontrollen Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die von ihm selbständig mit der Überwachung der Beladung betrauten Lenker tatsächlich jene fachlichen Kenntnisse besitzen, um diese Überwachungsaufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können. Diesbezüglich hat der Berufungswerber ebenfalls kein konkretes Vorbringen erstattet.

Wenn der Berufungswerber schließlich ausführt, dass es anhand des gegenständlichen Ladeauftrages zu keiner Überladung hätte kommen können und dass sämtliche Fahrten vom Firmensitz aus disponiert und dementsprechend den Ladungen die geeigneten Fahrzeuge zugewiesen würden, erweist sich auch dies als nicht zielführend. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Gewichtsbestimmungen allein anhand der Ladeaufträge kein wirksames Kontrollsystem darstellt. Dies schon deshalb, weil der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen strafrechtlich Verantwortliche nicht überprüfen kann, auf welche Weise das Gewicht der Ladung bestimmt worden ist. Dass ihm eine Bescheinigung über die Verwiegung des Ladegutes mit einer geeichten Waage vorgelegt worden ist, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Damit konnte er nicht ohne weiteres von der Richtigkeit der mitgeteilten Gewichtsangaben ausgehen. Dasselbe gilt für allfällige Eintragungen in einem Frachtbrief.

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Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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