Wenn der Beschuldigte tatsächlich aufgrund einer Unaufmerksamkeit oder eines ?Sekundenschlafes? von der Fahrbahn abgekommen ist, kann ihm andererseits nicht angelastet werden, er hätte schuldhaft und zumindest fahrlässig die Missachtung des Rechtsfahrgebotes im Sinne des § 7 Abs 1 StVO zu verantworten.