Unabhängig davon, dass die H. GmbH nachweisen konnte, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, damit die Piloten unter anderem die entsprechende Flughöhe einhalten, ist es aber evident, dass die Nichteinhaltung der Mindestflughöhe nur ein strafbares Verhalten des Piloten selbst darstellt und nicht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer, als dem gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ, angelastet werden kann. Der Pilot wäre somit wegen der entsprechenden Übertretungen der luftfahrtrechtlichen Vorschriften ? im Besonderen der Luftverkehrsregeln 1967 idgF (§ 4 Abs 2 iVm § 7) zu bestrafen gewesen.