Nach § 6 IEV hat das Kanalisationsunternehmen den Indirekteinleiterkataster zwar jährlich zu aktualisieren, jedoch über seine Führung nur in dreijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Ein jährlicher Bericht ist lediglich über die in Anlage E der IEV genannten Vorgänge (zB Nichteinhaltung von Vorgaben, Überschreitung von Schwellenwerten) zu erstatten. Somit war die Gemeinde als Kanalisationsunternehmen nicht verpflichtet, einen jährlichen Bericht über die Daten aus dem Indirekteinleiterkataster an die Wasserrechtsbehörde zu erstatten. Der Vorhalt, wonach "bis 22.2.2005 keine Daten des Indirekteinleiterkatasters der Gemeinde für das Jahr 2004 der Wasserrechtsbehörde übermittelt wurden", stellte daher in dieser allgemeinen Form keinen Verstoß gegen die Berichtspflicht nach § 32b Abs 4 WRG dar. Sollte der Vorwurf jedoch einen fehlenden Bericht über allfällige Vorgänge in der Anlage E der IEV betroffen haben, hätte dies im Spruch entsprechend konkretisiert werden müssen.