Nach der Ausnahmebestimmung des Punktes 5.2.2.2.1.1 letzter Satz ADR 2003 dürfen Gefahrzettel auch eine kleinere Seitenlänge als 100 mm aufweisen, wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert und die Gefahrzettel deutlich sichtbar bleiben. Diese Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass kleinere Gefahrzettel erst dann erlaubt sind, wenn das 100 x 100 Maß überhaupt nicht mehr auf die Verpackung passt. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass die entsprechenden Gefahrzettel, unter der Voraussetzung ihrer deutlichen Sichtbarkeit, bereits dann kleiner als 100 x 100 mm sein dürfen, wenn dies nach der Größe der Verpackung und der übrigen erforderlichen Beschriftung tunlich erscheint. Im vorliegenden Fall waren im oberen Drittel einer Feinstblechdose, Gefahrgut UN 2924, entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, eine Wulst und die Henkelansätze angebracht, im mittleren Drittel der 6 Liter-Blechdose war das Etikett des Produkts mit diversen Produktangaben angebracht und im unteren Drittel die auf das Maß 50 x 50 mm verkleinerten Gefahrzettel, wobei die obere und untere Spitze der rautenförmigen Gefahrzettel gerade ins untere freie Drittel der Dose passen. Diese Verkleinerung der Gefahrzettel war wegen ihrer gut sichtbar erfolgten Anbringung mit Punkt 5.2.2.2.1.1 ADR vereinbar und zulässig (in diesem Sinne konnte ein Verdecken von Produktangaben durch eine größere Formatierung des Gefahrzettels nicht verlangt werden).