Ein Sattelkraftfahrzeug fällt unter die Ausnahme "Ziel- und Quellverkehr" von Fahrverboten für Lastkraftfahrzeuge nach § 52 lit a Z 7 a StVO, wenn dessen Lenker den Sattelanhänger zu einem im Fahrverbotsbereich befindlichen Unternehmen zu bringen hat, weil er mit dem Unternehmen Verhandlungen über den Kauf eines neuen Sattelaufliegers führen möchte und hiebei den gebrauchten Anhänger für einen allfälligen Eintausch besichtigen lassen muss. Dieser Sachverhalt wurde ausreichend glaubhaft gemacht, indem der Berufungswerber eine Auftragsbestätigung des Unternehmens über die von ihm unterfertigte Bestellung des Aufliegers und eine Kopie des Schaublattes über die dortige Fahrtunterbrechung von einer halben Stunde vorlegte (somit konnte von einer Schutzbehauptung nicht mehr die Rede sein). Eine Auslegung, wonach eine solche Fahrt kein Ziel- und Quellverkehr sei, würde zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass ein solches Geschäft von Kunden außerhalb des betroffenen Fahrverbotsbereiches unterlassen werden müsse.