RS UVS Tirol 2007/11/12 2007/23/2823-2

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Veröffentlicht am 12.11.2007
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Rechtssatz

Nicht jede Übertretung der Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG ist als ein Delikt anzusehen, dass eine Eintragung im Vormerksystem nach sich zieht. Derartige Vormerkdelikte liegen nur vor, wenn das zusätzliche Tatbestandselement der Gefährdung der Verkehrssicherheit hinzukommt. Eine derartige Intention des Gesetzgebers ist auch den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 7. FSG-Novelle RV Blg Nr 22 GP zu entnehmen.

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Nicht, jede, Übertretung, der, Bestimmung, des, § 102 Abs 1 KFG, ist, als, ein, Delikt, anzusehen, dass, eine, Eintragung, im, Vormerksystem, nach, sich, zieht. Derartige, Vormerkdelikte, liegen, nur, vor, wenn das, zusätzliche Tatbestandselement, der, Gefährdung, der, Verkehrssicherheit, hinzukommt, Eine, derartige, Intention, des, Gesetzgebers, ist, auch, den, erläuternden, Bemerkungen, zur, Regierungsvorlage, der, 7. FSG-Novelle, RV Blg Nr 22 GP, zu, entnehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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