Gemäß § 30 Abs 1 Z 3 PMG haben Inhaber von Geschäften und Betrieben die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen. Somit wird dem Normadressaten eine Alternative (entweder/oder) eingeräumt, weshalb von ihm nicht verlangt werden kann, jene gewünschten Unterlagen, die er bereits als Kopien zur Verfügung gestellt hatte, (im Original) nachzureichen. Wenn daher der Geschäfts- oder Betriebsinhaber nicht unglaubwürdig darlegt, alle vorhandenen gewünschten Unterlagen, wie Lieferscheine und Einkaufsrechnungen von angefragten Pflanzenschutzmitteln, zum Zeitpunkt des schriftlichen Verlangens um Vorlage dieser Unterlagen den Kontrollorganen bereits in Kopie ausgefolgt zu haben sowie erst später vorhandene Unterlagen auf schriftlichem Wege nachgereicht zu haben, ist im Aufforderungsschreiben detailliert anzuführen, welche maßgeblichen Unterlagen noch fehlen. Weiters müssen nach § 30 Abs 1 Z 2 PMG die von den Geschäfts- oder Betriebsinhabern verlangten Auskünfte, beispielsweise Auskünfte über die Herkunft von Pflanzenschutzmitteln, zur Kontrolle notwendig sein. Wenn also die Bezugsquelle eines Pflanzenschutzmittels bereits aus einer vorhandenen Unterlage (Einkaufsrechnung, Lieferschein) ersichtlich war, ist zu begründen, weshalb eine zusätzliche Auskunft über die Bezugsquelle erforderlich sei. Sind die im Verlangen nach § 30 Abs 1 PMG angeführten Pflanzenschutzmittel unter den im Straferkenntnis angeführten (Handels)bezeichnungen im Pflanzenschutzmittelregister registriert, können die entsprechenden Registernummern leicht durch Nachschau in diesem Register eingesehen werden, weshalb diesbezügliche Auskünfte zur Kontrolle nicht notwendig sind.