RS UVS Tirol 2007/11/27 2007/22/2958-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Rechtssatz

Wenngleich die StVO auch beim Alkomattest eine zwangsweise Durchführung nicht kennt, zeigen sich im Vergleich zur Blutabnahme weitere Unterschiede. Die Forderung der ausdrücklichen Zustimmung zur Blutabnahme schützt den Betroffenen vor einem unzulässigen Eingriff in seine phsysische Integrität. Der Betroffene kann nämlich aufgrund seiner Bewusstlosigkeit die Blutabnahme (denklogisch) nicht ablehnen und führt dies unmittelbar zu einem Eingriff in sein Grundrecht.

 

Anders dagegen in den Fällen des Alkomattests. Ist der Betroffene hier bewusstlos, kann (denklogisch) überhaupt kein Alkomattest durchgeführt werden. Kann er hingegen aufgrund seiner fehlenden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (etwa wie hier nach einem Unfall) dazu nicht befragt werden bzw versteht er die Fragestellung nicht, wäre dieser Umstand allenfalls bei einer Alkotestverweigerung von Belang. Diesfalls müsste tatsächlich (etwa durch Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen) überprüft werden, ob der Betroffene etwa aufgrund der Medikation oder der Unfallfolgen in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit soweit beeinträchtigt war, dass er nicht im Stande war, der Aufforderung zum Alkomattest Folge zu leisten. Für den Fall jedoch, dass der Betroffene ungeachtet seiner fehlenden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ein gültiges Messergebnis erzielte, ist für die Berufungsbehörde nicht erkennbar, worin eine Grundrechtsverletzung (namentlich des Art 8 EMRK) gelegen sein sollte, zumal in diesem Fall, selbst wenn der Betroffene unter anderen Umständen den Alkomattest verweigert hätte, keine Berührung der körperlichen Integrität gegeben ist.

Schlagworte
Wenngleich, die, StVO, auch, beim, Alkomattest, eine, zwangsweise, Durchführung, nicht, kennt, zeigen, sich, im, Vergleich, zur, Blutabnahme, weitere, Unterschiede. Die, Forderung, der, ausdrücklichen, Zustimmung, zur, Blutabnahme, schützt, den, Betroffenen, vor, einem, unzulässigen, Eingriff, in, seine, phsysische, Integrität, Der, Betroffene, kann, nämlich, aufgrund, seiner, Bewusstlosigkeit, die, Blutabnahme, (denklogisch), nicht, ablehnen, und, führt, dies, unmittelbar, zu, einem, Eingriff, in, sein, Grundrecht, Anders, dagegen, in, den, Fällen, des, Alkomattests. Ist, der, Betroffene, hier, bewusstlos, kann, (denklogisch), überhaupt, kein, Alkomattest, durchgeführt, werden. Kann, er, hingegen, aufgrund, seiner, fehlenden, oder, eingeschränkten, Diskretions-, und Dispositionsfähigkeit (etwa wie hier nach einem Unfall) dazu, nicht, befragt, werden, bzw, versteht, er, die, Fragestellung, nicht, wäre, dieser, Umstand, allenfalls, bei, einer, Alkotestverweigerung, von, Belang, Diesfalls, müsste, tatsächlich, (etwa, durch, Beiziehung, eines, medizinischen, Sachverständigen), überprüft, werden, ob, der, Betroffene, etwa, aufgrund, der, Medikation, oder, der, Unfallfolgen, in, seiner, Diskretions-, und, Dispositionsfähigkeit, soweit, beeinträchtigt, war, dass er nicht im Stande war, der Aufforderung, zum, Alkomattest, Folge, zu, leisten. Für, den, Fall, jedoch, dass, der, Betroffene, ungeachtet, seiner, fehlenden, oder, eingeschränkten, Diskretions-, und, Dispositionsfähigkeit, ein, gültiges, Messergebnis, erzielte, ist, für, die, Berufungsbehörde, nicht, erkennbar, worin, eine, Grundrechtsverletzung, (namentlich, des, Art 8 EMRK) gelegen, sein, sollte, zumal, in, diesem, Fall, selbst, wenn, der, Betroffene, unter, anderen, Umständen, den, Alkomattest, verweigert, hätte, keine, Berührung, der, körperlichen, Integrität, gegeben, ist
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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