Das Argument der Berufungswerberin, Auflagen, die das gesamte Gebäude und nicht bloß die lediglich einen Teil des Gebäudes ausmachende Betriebsanlage betreffen, dürften im Betriebsanlagenverfahren nicht vorgeschrieben werden, findet weder im Wortlaut noch in den Zielsetzungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes, nämlich insbesondere in den §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 GewO 1994 Deckung. Denn nach diesen Bestimmungen kommt es allein auf die in bzw aufgrund des Betriebs der Anlage möglicherweise auftretenden Gefahren an. Ob die zu deren Abwehr erforderlichen Vorschreibungen auch Gebäudeteile betreffen, die nicht Teil der gewerblichen Betriebsanlage sind, ist daher nicht maßgeblich. Dass aber die Gefahren durch Blitzschlag in der Anlage auftreten können, hat der Amtssachverständige, wie erwähnt, dargelegt.