RS UVS Vorarlberg 2007/11/29 1-244/07

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Rechtssatz

Bei der Bestimmung § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung handelt es sich gegenüber der Bestimmung des § 33 Abs 1 lit m dieses Gesetzes um die speziellere Rechtsvorschrift, sodass eine Bestrafung nach der erstgenannten Rechtsvorschrift eine Bestrafung nach der zweitgenannten ausschließt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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