Bei der Bestimmung § 24 Abs 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung handelt es sich gegenüber der Bestimmung des § 33 Abs 1 lit m dieses Gesetzes um die speziellere Rechtsvorschrift, sodass eine Bestrafung nach der erstgenannten Rechtsvorschrift eine Bestrafung nach der zweitgenannten ausschließt.