Das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, sind als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden ist (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und die dort zitierte Judikatur des VfGH). Es kommt darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtsphäre des Betroffenen erfolgt. Für die Qualifikation der gegenständlichen Amtshandlung ist angesichts dieser Rechtsprechung von wesentlicher Bedeutung, ob durch die Amtshandlung ein Eingriff in die Rechtsphäre des Beschwerdeführers dadurch bewirkt wurde, dass die Beamten ohne seine Zustimmung seine Wohnung betraten, und ob ihr Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Beschwerdeführers zu bewirken. Diese Frage ist zu bejahen, weil die Amtshandlung einen über eine bloße Feststellung der Anwesenheit einer Person bzw von Personen hinausgehenden Zweck hatte. Die Amtshandlung hatte vielmehr die Zweckrichtung, eine Lärmstörung abzustellen und allfällige für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens relevante Umstände zu dokumentieren. Weiters hatte die Amtshandlung auch eine längere Dauer und größere Intensität als die Vorgangsweise einer bloßen Feststellung der Anwesenheit einer Person.