Hat der Hilfeempfänger Vermögen verschenkt und reicht sein Vermögen bzw Einkommen nicht aus, um die Unterkunfts- und Verpflegskosten in einem Heim zur Gänze zu bezahlen, besteht im Aufwandersatzverfahren zwar nach § 947 ABGB die Möglichkeit, vom Geschenknehmer die gesetzlichen Zinsen (derzeit 4 % vom Wert des Geschenkes) zu fordern. Im gegenständlichen Fall bestand diese Möglichkeit jedoch nicht mehr, da der Geschenknehmer zusammen mit seiner Frau die von der Hilfeempfängerin geschenkten Liegenschaften bereits an seinen Sohn und seine Schwiegertochter übergeben hatte und sich die Übernehmer lediglich dazu verpflichtet hatten, die zugunsten der Hilfeempfängerin einverleibten Wohnungs- und Ausgedingsrechte zu übernehmen. Somit war der Geschenknehmer nicht mehr im Besitz des Geschenkten, weshalb als Eigenmittel der Hilfeempfängerin nur das bewertete Wohn(ungs)recht und das Taschengeld laut Übergabevertrag übrig blieben. Das Wohnrecht, welches der Hilfeempfängerin mit dem Übergabevertrag eingeräumt wurde, war mit monatlich ? 39,25 zu bewerten (hier Artikel I § 1 Abs 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBL Teil II 416/2001).