Den Beamten war bekannt, dass im Bereich des gegenständlichen hinteren Parkplatzes immer wieder Suchtgift konsumiert und weitergegeben wird. Die gegenständliche Situation stellte sich für die Beamten so dar, dass auf Grund ihres Erscheinens an Ort und Stelle zwei der vier anwesenden Personen die Flucht ergriffen und eine dieser zwei Personen sich dabei eines Gegenstandes entledigen wollte. Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörde damit ein Verhalten wahrnahmen, das von ihnen zumindest vertretbarerweise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden konnte; sie konnten vertretbarerweise annehmen, die flüchtenden Personen seien im Besitz eines Suchtmittels und hätten den Vorsatz, es in Verkehr zu bringen. Letztere Annahme betreffend das Inverkehrbringen war insbesondere auch im Hinblick auf eine Mehrzahl flüchtender (zwei) bzw anwesender (vier) Personen vertretbar.