RS UVS Steiermark 2007/12/04 413.14-1/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs 1 KflG kann die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zur Erreichung der in § 37 angeführten Ziele auch für einen kürzeren Zeitraum als die gesetzliche Höchstdauer von acht Jahren erteilt werden. Nach § 37 Abs 3 KflG haben die Aufsichtsbehörden bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten. Das aus einem Regierungsbeschluss erkennbare Ziel, Mittel bei der Bestellung von Zusatzleistungen effizient zu verwenden, kann ein verkehrspolitisches Ziel sein, auf das bei der Festsetzung von Konzessionszeiträumen Bedacht genommen werden soll. Diesem Ziel ist allerdings nur dann mit der Verkürzung von Konzessionszeiten (gegenüber der gesetzlichen Höchstdauer) zur Vereinheitlichung des Ablaufes der einzelnen Konzessionen näher zu kommen, wenn die Kraftfahrlinienkonzessionen innerhalb eines regionalen Raumes tatsächlich im gleichen Zeitraum enden. Im konkreten Fall wurden mehrere Kraftfahrlinienkonzessionen, die bei einer Gewährung der gesetzlichen Höchstdauer von acht Jahren erst am 31.5.2015 geendet hätten, nur bis zum 31.12.2012 erteilt, da ein Regierungsbeschluss bestimme, dass eine effektive Vergabe gemeinwirtschaftlicher Zusatzleistungen in Verfahren zur Erteilung neuer Kraftfahrlinienkonzessionen nur nach einer Vereinheitlichung der unterschiedlichen Konzessionsendzeiten in verkehrsgeografisch zusammenhängenden Regionen möglich sei. Allerdings sah eine Unterlage mit der Überschrift "Ausschreibungsdatum der Linienbündel" vor, dass die Konzessionen in der gegenständlichen verkehrsgeografischen Region großteils eine Dauer bis zum Jahre 2016 aufwiesen. Auch waren zwei andere Konzessionen im Bereiche dieses Linienbündels in der gesetzlichen Höchstdauer von acht Jahren bis zum 15.10.2015 bzw 10.11.2015 erteilt worden. Daher hätte die Erstbehörde erkennen müssen, dass in dieser Region dem Regierungsbeschluss zur Vereinheitlichung regionaler Konzessionsabläufe nicht einmal mittelfristig mit früheren Konzessionsendzeiten (am 31.12.2012) entsprochen werden kann. In diesem Sinne waren zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Vorgangsweise auch die Kraftfahrlinienkonzessionen der Berufungswerberin auf die gesetzliche Höchstdauer bis zum 31.5.2015 zu verlängern.

Schlagworte
Kraftfahrlinienkonzession Konzessionszeiten Höchstdauer Vereinheitlichung Zusatzleistungen Gleichheitsgrundsatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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