Würde eine Änderung der Betriebsstätte im Apothekenkonzessionsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, welche eine vollständig neue Beurteilung der Bedarfsfrage erfordert, zulässig sein, würde der Unabhängige Verwaltungssenat in gleicher Weise wie die erste Instanz Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltung führen. Dies geriete in Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Funktion der gerichtsartigen, unabhängigen Rechtsmittelinstanz Unabhängiger Verwaltungssenat.