RS UVS Steiermark 2007/12/18 30.3-52/2007

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Rechtssatz

Nach § 2 Abs 1 VersammlungsG muss die Versammlung von ihrem Veranstalter wenigstens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt werden. In diesem Sinne müssen die Angaben über den Zweck, den Ort und die Zeit der Versammlung ausreichend präzisiert sein Vfslg 11.866/1988, VwGH 23.9.1988, 97/01/1065). Daher stellt bei einer Unterlassung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG die falsche Angabe der Tatzeit der abgehaltenen Versammlung einen wesentlichen Tatbestandsmangel dar. Im konkreten Fall fand vor dem Eingang zum Heizhaus, Hörsaal 12.01, auf dem Gelände der UNI Graz um 17.00 Uhr eine nicht genehmigte Versammlung statt, die zur selben Zeit vom Behördenvertreter mittels Megaphon untersagt sowie für aufgelöst erklärt wurde. Der Berufungswerberin wurde jedoch die Übertretung des § 2 iVm § 19 VersammlungsG für die Veranstaltung einer Versammlung vor dem Eingang zum Heizhaus der UNI Graz "um 17.50 Uhr" vorgeworfen, obwohl bereits um 17.00 Uhr mit der Räumung des Versammlungsortes von den nicht freiwillig auseinander gehenden Teilnehmern begonnen worden war. Wenn somit der Berufungswerberin vorgehalten wurde, sie habe "durch ihr Verhalten (Aufruf zum Mitmachen) zu erkennen gegeben, dass sie um 17.50 Uhr die Veranstalterin der Versammlung vor dem Eingang zum Heizhaus war", so erfüllte dies nicht das Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Tatzeit im Sinne des § 44 a Z 1 VStG.

Schlagworte
Versammlung Auflösung Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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