RS UVS Steiermark 2008/01/02 40.1-5/2007

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Veröffentlicht am 02.01.2008
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Rechtssatz

Rechtsanwälte und Hausverwalter sind nicht dazu berufen, Schädlingsbekämpfung zu betreiben. Die Hausverwaltung ist lediglich dazu verhalten, die Schädlingsbekämpfung in den von ihr verwalteten Häusern durch Befugte zu veranlassen. Ein Rechtsanwalt beabsichtigte, giftige Chemikalien nicht für den eigenen "Hausgebrauch", sondern für eine selbst durchgeführte Bekämpfung von Tauben und Ratten in den von ihm verwalteten 14 Mietshäusern zu erwerben. Da ein solcher regelmäßiger Gifteinsatz über die Verwaltung von Häusern hinausgeht, ist er eine gewerbliche Tätigkeit, für welche es gemäß § 128 GewO einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO) bedarf. Da der Rechtsanwalt weder im Besitze der reglementierten Gewerbe nach § 104 oder § 116 GewO 1994 war, noch das Handwerk des Schädlingsbekämpfers gemäß § 128 GewO ausübte, hatte er, um die Schädlingsbekämpfung selbst durchführen zu dürfen, gemäß § 41 Abs 2 und 3 Z 1 ChemikalienG eine Giftbezugslizenz im Sinne des § 42 Abs 1 Z 2 leg cit einzuholen. Hiefür müssen die persönlichen Voraussetzungen nach § 42 Abs 4 ChemikalienG kumulativ vorliegen. So muss der Antragsteller gemäß § 42 Abs 4 Z 1 lit b leg cit nicht nur verlässlich, sondern auch sachkundig sein, wobei er gemäß Abs 5 dann als sachkundig anzusehen ist, wenn er unter anderem nachweislich über jene Kenntnisse verfügt, die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlich sind. Ein solcher Nachweis wird durch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Hausverwalter noch nicht erbracht. Schon im naturschutzrechtlichen Gutachten der Erstbehörde wurde ausgeführt, dass der Einsatz von Giften in der Bekämpfung von Wirbeltieren äußerst kritisch ist, da das Gift leicht verschleppt und damit auch von anderen Lebewesen aufgenommen werden kann. Daher wurde in der Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung ein umfangreiches Ausbildungs- und Prüfungsprogramm festgelegt, um zu gewährleisten, dass durch die Schädlingsbekämpfung keine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt eintritt. Somit ist eine regelmäßige Schädlingsbekämpfung durch einen Fachunkundigen im erheblichen Ausmaß von 14 Mietshäusern nicht verantwortbar, weshalb zu Recht keine Giftbezugslizenz erteilt wurde.

Schlagworte
Schädlingsbekämpfung Hausverwaltung Rechtsanwalt Giftbezugslizenz Voraussetzungen sachkundig
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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