Die Regelungen über die Freigrenze nach Punkt 1.1.3.6.2 ADR (2005 und 2007) befreien bei der Beförderung von Gefahrgut mit einem Großpackmittels (IBC) nicht von den Vorschriften über die wiederkehrende Dichtheitsprüfung (6.5.4.14.3 ADR), über das ordnungsgemäße Beförderungspapier (5.4.1 ADR) und über die Kennzeichnung mit zwei ADR-konformen Gefahrzetteln (5.2.1.4 ADR).