RS UVS Niederösterreich 2008/01/09 Senat-GF-07-2099

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Veröffentlicht am 09.01.2008
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Rechtssatz

Im Spruch eines wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG erlassenen Straferkenntnisses muss nicht enthalten sein, dass die Auskunft unrichtig war bzw. welchen Wortlaut die erteilte Auskunft hatte.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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