Eine von einer Marktgemeinde aufgestellte Tafel mit der Aufschrift: "Öffentliche Straße der Marktgemeinde B. G. . Hier gilt die StVO!" fällt nicht unter die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs 1 StVO, welche unter anderem nicht abgedeckt werden dürfen. So handelt es sich bei dieser Tafel weder um eine Verkehrsleiteinrichtung im Sinne der §§ 55 ff StVO, noch um ein Straßenverkehrszeichen im Sinne der §§50, 52 und 53 StVO. Die Verhüllung einer solchen Tafel stellt daher keine Übertretung nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO dar.