RS UVS Steiermark 2008/01/10 30.2-184/2007

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Veröffentlicht am 10.01.2008
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Rechtssatz

Eine von einer Marktgemeinde aufgestellte Tafel mit der Aufschrift: "Öffentliche Straße der Marktgemeinde B. G. . Hier gilt die StVO!" fällt nicht unter die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs 1 StVO, welche unter anderem nicht abgedeckt werden dürfen. So handelt es sich bei dieser Tafel weder um eine Verkehrsleiteinrichtung im Sinne der §§ 55 ff StVO, noch um ein Straßenverkehrszeichen im Sinne der §§50, 52 und 53 StVO. Die Verhüllung einer solchen Tafel stellt daher keine Übertretung nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO dar.

Schlagworte
Straßenverkehrszeichen Einrichtung Hinweistafel Abdeckung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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